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Amtliche Bekanntmachung
Widerspruch gemäß §§ 42 Abs. 3 und 50 Absatz 5 des Bundesmeldegesetzes (BMG)

 Datenübermittlung an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften

Die Meldebehörde darf gem. § 42 Abs. 3 BMG an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften zur Erfüllung ihrer Aufgaben bestimmte Daten übermitteln:

Von Familienangehörigen der Mitglieder, die nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehören, darf die Meldebehörde Vor- und Familiennamen, Tag der Geburt, Geschlecht, Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft, derzeitige Anschriften und letzte frühere Anschrift, Auskunftssperren nach § 51 BMG und bedingte Sperrvermerke nach § 52 BMG sowie das Sterbedatum übermitteln.

Der Betroffene kann dieser Datenübermittlung widersprechen. In diesem Fall dürfen nur noch solche Daten für Zwecke des Steuererhebungsrechts der jeweiligen öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft übermittelt werden.

Nach § 50 Abs. 5 BMG darf die Meldebehörde in besonderen Fällen Melderegisterauskünfte erteilen:

Datenübermittlung an Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen

Die Meldebehörde darf Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene in den sechs der Wahl oder Abstimmung vorangehenden Monaten Auskunft aus dem Melderegister über Familienname, Vornamen, Doktorgrad und derzeitige Anschriften sowie, sofern die Person verstorben ist, diese Tatsache, von Gruppen von Wahlberechtigten erteilen, soweit für deren Zusammensetzung das Lebensalter bestimmend ist. Die Geburtsdaten der Wahlberechtigten dürfen dabei nicht mitgeteilt werden.

Datenübermittlung an Mandatsträger, Presse oder Rundfunk über Alters- oder Ehejubiläen

Verlangen Mandatsträger, Presse oder Rundfunk Auskunft aus dem Melderegister über Alters- oder Ehejubiläen von Einwohnern, darf die Meldebehörde Auskunft erteilen über Familiennamen, Vornamen, Doktorgrad, Anschrift sowie Datum und Art des Jubiläums. Altersjubiläen sind der 70. Geburtstag, jeder fünfte weitere Geburtstag und ab dem 100. Geburtstag jeder folgende Geburtstag; Ehejubiläen sind das 50. und jedes folgende Ehejubiläum.

Datenübermittlung an Adressbuchverlage

Adressbuchverlagen darf zu allen Einwohnern, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, Auskunft erteilt werden über deren Familienname, Vornamen, Doktorgrad und derzeitige Anschriften. Die übermittelten Daten dürfen nur für die Herausgabe von Adressbüchern (Adressverzeichnisse in Buchform) verwendet werden.

Der Betroffene hat das Recht, dieser Datenübermittlung zu widersprechen.

Für die Entgegennahme des Widerspruchs ist die Meldebehörde zuständig, bei der die Daten der betroffenen Person gespeichert sind. Ein Widerspruch gilt bis zu seinem Widerruf.

22. Januar 2026

Gemeinde Scheeßel
Die Bürgermeisterin
Ulrike Jungemann