Am 13. September 2026 sind in der Gemeinde Scheeßel der Gemeinderat, die Ortsräte und die Bürgermeisterin/der Bürgermeister zu wählen. Ist für die Wahl der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters eine Stichwahl erforderlich, so findet diese Wahl am 27. September 2026 statt. Gemäß §§ 16 und 45 b des Niedersächsischen Kommunalwahlgesetzes (NKWG) wird hiermit zur Einreichung von Wahlvorschlägen aufgefordert.
1. Zahl der Vertreterinnen/Vertreter
1.1 Wahl zum Rat der Gemeinde Scheeßel
Die Zahl der für den Rat der Gemeinde Scheeßel zu wählenden Ratsfrauen/Ratsherren beträgt 30.
1.2 Wahl zu den Ortsräten
Die Zahl der zu wählenden Ortsratsmitglieder beträgt für den Ortsrat Bartelsdorf 7, für den Ortsrat Hetzwege 9, für den Ortsrat Jeersdorf 9, für den Ortsrat Ostervesede 9, für den Ortsrat Westeresch 7, für den Ortsrat Westerholz 9, für den Ortsrat Westervesede 9, für den Ortsrat Wittkopsbostel 7, für den Ortsrat Wohlsdorf 5.
2. Zahl und Abgrenzung der Wahlbereiche
Bei den Wahlen zum Gemeinderat bildet das Wahlgebiet der Gemeinde Scheeßel einen Wahlbereich.
Bei den Ortsratswahlen bildet jede Ortschaft, in der ein Ortsrat zu wählen ist, einen Wahlbereich.
3. Höchstzahl der Bewerberinnen und Bewerber (§ 21 Abs. 4 und 5 NKWG)
3.1 Wahl zum Rat der Gemeinde Scheeßel
Der Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe darf bis zu 35 Bewerberinnen/Bewerber enthalten. Die Reihenfolge der Bewerberinnen und Bewerber muss aus dem Wahlvorschlag ersichtlich sein. Der Wahlvorschlag einer Einzelperson (Einzelwahlvorschlag) darf den Namen nur einer wählbaren Bewerberin oder nur eines wählbaren Bewerbers (Einzelbewerberin, Einzelbewerber) enthalten.
3.2 Wahl zu den Ortsräten
Die Höchstzahl der auf einem Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe enthaltenen Bewerberinnen oder Bewerber beträgt für den Ortsrat Bartelsdorf 12, für den Ortsrat Hetzwege 14, für den Ortsrat Jeersdorf 14, für den Ortsrat Ostervesede 14, für den Ortsrat Westeresch 12, für den Ortsrat Westerholz 14, für den Ortsrat Westervesede 14, für den Ortsrat Wittkopsbostel 12, für den Ortsrat Wohlsdorf 10.
4. Unterschriften für Wahlvorschläge (§ 21 Abs. 9 und 10 NKWG)
4.1.1 Wahl zum Rat der Gemeinde Scheeßel
Der Wahlvorschlag muss von dem für das Wahlgebiet zuständigen Parteiorgan, von drei Wahlberechtigten der Wählergruppe oder von der wahlberechtigten Einzelperson unterzeichnet sein.
Jeder Wahlvorschlag muss außerdem von mindestens 20 Wahlberechtigten persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein (Unterstützungsunterschriften). Die Wahlberechtigung muss im Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein und ist bei der Einreichung des Wahlvorschlages nachzuweisen. Die Unterschriften sind auf amtlichen Formblättern zu leisten. Die Formblätter sind auf Anforderung beim Gemeindewahlleiter, Untervogtplatz 1, 27383 Scheeßel, erhältlich.
4.1.2 Befreiung von dem Unterschriftserfordernis
Von dem Unterschriftserfordernis befreit sind gem. § 21 Abs. 10 NKWG die nachstehend aufgeführten Parteien und Wählergruppen:
FREIE WÄHLER
4.2.1 Wahl zu den Ortsräten
Jeder Wahlvorschlag muss gemäß § 21 Abs. 9 NKWG von mindestens 10 Wahlberechtigten des Wahlbereiches persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Die Wahlberechtigung muss im Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein und ist bei der Einreichung des Wahlvorschlages nachzuweisen. Die Unterschriften sind auf amtlichen Formblättern zu leisten. Die Formblätter sind auf Anforderung beim Gemeindewahlleiter, Untervogtplatz 1, 27383 Scheeßel, erhältlich.
4.2.2 Von dem Unterschriftserfordernis befreit sind für die jeweiligen Ortsratswahlen neben
den unter Ziffer 4.1.2 aufgeführten Parteien und Wählergemeinschaften ebenfalls
- für die Wahl des Ortsrates Bartelsdorf: Wählergruppe Bürger für Bartelsdorf (BFB),
- für die Wahl des Ortsrates Hetzwege: Wählergemeinschaft Ortsrat Hetzwege (WOH),
- für die Wahl des Ortsrates Jeersdorf: Liste Jeersdorf (LJ),
- für die Wahl des Ortsrates Ostervesede: Freie Liste Ostervesede (FLO),
- für die Wahl des Ortsrates Westeresch: Wählergruppe Wir für Westeresch (WfW),
- für die Wahl des Ortsrates Westerholz: Wählergruppe Wir für Westerholz (WfW),
- für die Wahl des Ortsrates Westervesede: Wählergruppe KandidatInnenliste für den Ortsrat Westervesede,
- für die Wahl des Ortsrates Wittkopsbostel: Wählergemeinschaft Wittkopsbostel (WG Wittkopsbostel).
5. Wahl der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters
Der Gemeinderat der Gemeinde Scheeßel hat in seiner Sitzung am 25.09.2025 beschlossen, dass die Direktwahl der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters in der Gemeinde Scheeßel am Sonntag, den 13. September 2026, stattfindet.
Die Wahlzeit dauert von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr.
5.1. Wahlvorschlag (§ 45 d Abs. 2 NKWG)
Jeder Wahlvorschlag für die Wahl der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters darf den Namen nur einer wählbaren Bewerberin oder eines wählbaren Bewerbers enthalten.
5.2. Unterschriften für Wahlvorschläge (§ 45 d Abs. 3 NKWG)
Der Wahlvorschlag muss von dem für das Wahlgebiet zuständigen Parteiorgan, von drei Wahlberechtigten der Wählergruppe, von der wahlberechtigten Einzelperson, von dieser selbst unterzeichnet sein. Er muss außerdem persönlich und handschriftlich von mindestens 150 Wahlberechtigten des Wahlgebiets unterzeichnet sein (Unterstützungsunterschriften).
Im Übrigen gilt Ziffer 4 dieser Bekanntmachung entsprechend.
6. Inhalt und Form der Wahlvorschläge
Wahlvorschläge können von einer Partei im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes, von Gruppen von Wahlberechtigten (Wählergruppen) oder von einer wahlberechtigten Einzelperson (Einzelbewerber) eingereicht werden. Für die Wahl der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters gilt dies entsprechend, mit der Maßgabe, dass eine wählbare Einzelperson sich auch dann vorschlagen kann, wenn sie nicht wahlberechtigt ist (§ 45 d Abs. 2 NKWG). Im Übrigen müssen die Wahlvorschläge nach Inhalt und Form den Bestimmungen der §§ 21 ff., § 45 d NKWG und 32 ff. NKWO entsprechen. Die Wahlvorschläge sollen nach dem Muster der Anlage 5 (Wahlvorschlag für die Vertretung) bzw. nach dem Muster der Anlage 5 a (Wahlvorschlag für die Direktwahl) zu § 32 Abs. 1 NKWO eingereicht werden.
7. Wahlanzeige
Parteien, die nicht nach Maßgabe des § 21 Abs. 10 Satz 1 Nr. 2 und 3 NKWG im Bundestag oder im Niedersächsischen Landtag vertreten sind, haben dem Niedersächsischen Landeswahlleiter, Schiffgraben 12, 30159 Hannover, eine Wahlanzeige einzureichen, wenn sie als Partei an der Kommunalwahl teilnehmen wollen. In diesem Zusammenhang wird auf § 22 Abs. 1 NKWG hingewiesen. Die Anzeigefrist endet am 15. Juni 2026.
8. Einreichung der Wahlvorschläge (§ 21 Abs. 2 NKWG)
Wahlvorschläge sind möglichst frühzeitig, spätestens bis Montag, den 20. Juli 2026, 18.00 Uhr, beim Gemeindewahlleiter der Gemeinde Scheeßel, Rathaus, Untervogtplatz 1, 27383 Scheeßel, einzureichen.
Bei dieser Frist handelt es sich um eine Ausschlussfrist, das heißt später eingehende Wahlvorschläge sind vom Gemeindewahlausschuss als unzulässig zurückzuweisen (§ 28 NKWG).
Es wird darauf hingewiesen, dass voraussichtlich Ende April 2026 eine Gesetzesänderung im Landtag beschlossen werden wird, nach der die Einreichungsfrist für Wahlvorschläge zu Direktwahlen vom 55. Tag auf den 69. Tag vor der Wahl vorgezogen werden soll (§ 45d Abs. 6 NKWG). Damit wären die Wahlvorschläge spätestens bis zum 06. Juli 2026, 18:00 Uhr, beim Gemeindewahlleiter der Gemeinde Scheeßel, Rathaus, Untervogtplatz 1, 27383 Scheeßel, einzureichen. Diese Gesetzesänderung ist jedoch noch nicht in Kraft getreten. Nach Verabschiedung des Gesetzes ergeht eine entsprechende Änderungsbekanntmachung.
Scheeßel, den 24.04.2026