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Amtliche Bekanntmachung
  1. Am 13. September 2026 finden in der Gemeinde Scheeßel folgende Kommunalwahlen statt: 
    Direktwahl der Landrätin/des Landrats und Direktwahl der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters, sowie Kreistags-, und Gemeinderatswahlen und Ortsratswahlen in den Ortschaften Abbendorf, Bartelsdorf, Hetzwege, Jeersdorf, Ostervesede, Westeresch, Westerholz, Westervesede, Wittkopsbostel und Wohlsdorf.  Die Wahl dauert von 8 bis 18 Uhr.
  2. Die Gemeinde Scheeßel ist in 19 Wahlbezirke eingeteilt. In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten bis zum 23. August 2026 übersandt worden sind, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem die wahlberechtigte Person zu wählen hat. Die Ergebnisse der Briefwahl in den Wahlbezirken 001 (Kirchengemeindehaus), 002 (Meyerhof), 003 (Grundschule), 004 (BeekeSchule), 005 (Kindergarten Sperlingsweg), 006 (Kindergarten Fuhrenkamp) und 007 (Forum BeekeSchule) der Gemeinde Scheeßel werden gesondert festgestellt. In den Wahlbezirken 008 bis 019 (Ortsteile) der Gemeinde Scheeßel werden die Briefwahlergebnisse in die Ergebnisse der Urnenwahl einbezogen. Die Briefwahlvorstände treten am Sonntag, den 13. September 2026 um 16:00 Uhr im Rathaus der Gemeinde Scheeßel, Kleiner Sitzungssaal und Sozialraum, Untervogtplatz 1, zusammen.
  3. Jede wahlberechtigte Person hat für die Wahl der Abgeordneten drei Stimmen. Finden gleichzeitig mehrere Wahlen zu den Vertretungen statt (z. B. Kreistagswahl, Gemeinderatswahl und Ortsratswahl), so hat sie für jede dieser Wahlen, für die sie wahlberechtigt ist, drei Stimmen. Für die Direktwahl (Wahl der Landrätin/des Landrats und Direktwahl der Bürgermeisterin/ des Bürgermeisters) hat jede wahlberechtigte Person jeweils eine Stimme.
  4. Die Stimmzettel werden amtlich erstellt und im Wahlraum bereitgehalten. Sie enthalten für die Wahl zu den Vertretungen die im Wahlbereich zugelassenen Wahlvorschläge, die Namen der Bewerberinnen und Bewerber und jeweils drei Felder für jede Liste, für jede Listenbewerberin und jeden Listenbewerber und für jeden Einzelwahlvorschlag zur Kennzeichnung. Die Stimmzettel für die Direktwahlen enthalten die im Wahlgebiet zugelassenen Wahlvorschläge und jeweils ein Feld für jede Bewerberin/jeden Bewerber zur Kennzeichnung. Bei nur einem zugelassenen Wahlvorschlag enthalten die Stimmzettel jeweils ein Feld zur Kennzeichnung mit „Ja“ oder „Nein“.
  5. Die wahlberechtigte Person gibt ihre Stimmen bei der Wahl der Vertretung in der Weise ab, dass sie durch Ankreuzen oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, wem die Stimmen gelten sollen. Sie kann bis zu drei Stimmen vergeben und diese verteilen auf 

a) eine Liste (Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe in seiner Gesamtheit) oder verschiedene Listen,
b) eine Bewerberin oder einen Bewerber, eine Liste oder einen Einzelwahlvorschlag,
c) Bewerberinnen und Bewerber derselben Liste oder verschiedener Listen,
d) Bewerberinnen und Bewerber derselben Liste oder verschiedener Listen und Einzelwahlvorschläge,
e) Listen, Bewerberinnen und Bewerber dieser oder anderer Listen und Einzelwahlvorschläge.
An die Reihenfolge der Bewerberinnen und Bewerber innerhalb einer Liste ist sie nicht gebunden. Bei der Direktwahl gibt die wahlberechtigte Person ihre Stimme in der Weise ab, dass sie durch Ankreuzen oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, wem die Stimme gelten soll. Steht nur eine Bewerberin oder ein Bewerber zur Wahl, gibt sie ihre Stimme in der Weise ab, dass sie das Feld für die „Ja-Stimme“ oder die „Nein-Stimme“ entsprechend kennzeichnet.

6. Die wahlberechtigte Person bringt ihre Wahlbenachrichtigung zur Wahl mit. Auf Verlangen, insbesondere wenn sie eine Wahlbenachrichtigung nicht vorlegt, hat sie sich gegenüber dem Wahlvorstand auszuweisen. Der Wahlvorstand hat eine wählende Person zurückzuweisen, die sich auf Verlangen nicht ausweisen kann oder die zur Feststellung der Identität erforderlichen Mitwirkungshandlungen verweigert. Ist für eine Direktwahl mehr als ein Wahlvorschlag zugelassen, so gibt der Wahlvorstand die Wahlbenachrichtigung nach Feststellung der Wahlberechtigung der wahlberechtigten Person für eine etwaige Stichwahl zurück.

7. Eine wählende Person, die keinen Wahlschein für die Wahlen am 13. September 2026 besitzt, kann ihre Stimmen nur in dem für sie zuständigen Wahlraum abgeben.

8. Wahlscheininhaberinnen und Wahlscheininhaber können an den Wahlen am 13. September 2026 nur durch Briefwahl teilnehmen.

Wer durch Briefwahl wählt,
a) kennzeichnet seinen Stimmzettel persönlich und unbeobachtet,
b) legt den Stimmzettel unbeobachtet in den Stimmzettelumschlag und verschließt diesen,
c) unterschreibt unter Angabe des Tages die auf dem Wahlschein vorgedruckte Versicherung an Eides statt,
d) legt den verschlossenen Stimmzettelumschlag und den unterschriebenen Wahlschein in den Wahlbriefumschlag,
e) verschließt den Wahlbriefumschlag und
f) übersendet den Wahlbrief an die auf dem Wahlbriefumschlag angegebene Wahlleitung so rechtzeitig, dass der Wahlbrief spätestens am Wahltag bis 18.00 Uhr eingeht oder gibt den Wahlbrief in der Dienststelle der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Wahlleitung ab.

Auch wenn gleichzeitig mehrere Wahlen stattfinden, für die sie wahlberechtigt ist, benutzt die durch Briefwahl wählende Person für alle Wahlen nur einen Stimmzettelumschlag und nur einen Wahlbriefumschlag.

9. Jede wahlberechtigte Person kann ihr Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Eine Ausübung des Wahlrechts durch eine Vertreterin oder einen Vertreter anstelle der wahlberechtigten Person ist unzulässig.

10. Eine wahlberechtigte Person, die des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe ihrer Stimme gehindert ist, kann sich hierzu der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer von der wahlberechtigten Person selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Eine Hilfeleistung ist unzulässig, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung der wahlberechtigten Person ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht.

11. Eine Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl einer anderen Person erlangt hat.

12. Die Wahl ist öffentlich. Jedermann hat zum Wahlraum Zutritt, soweit das ohne Störung des Wahlgeschäfts möglich ist.

13. Nach den Vorschriften des Strafgesetzbuchs wird bestraft, wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht. Unbefugt wählt auch, wer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Wahlentscheidung der wahlberechtigten Person oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung der wahlberechtigten Person eine Stimme abgibt; auch der Versuch ist strafbar.

 

Scheeßel, den 17.08.2026

gez. Stefan Behrens
Gemeindewahlleiter