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Amtliche Bekanntmachung

Aufgrund des § 1 Abs. 3 und § 10 des Baugesetzbuches (BauGB), des § 84 der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO) und der §§ 10 und 58 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) hat der Rat der Gemeinde Scheeßel am 30.09.2021 den Bebauungsplan Nr. 4 „Erweiterung Windpark Bartelsdorf“, Bartelsdorf, bestehend aus der Planzeichnung mit den textlichen Festsetzungen und örtlichen Bauvorschriften, als Satzung sowie die Begründung beschlossen.

Der Bebauungsplan Nr. 4 „Erweiterung Windpark Bartelsdorf“, Bartelsdorf, wurde gem. § 8 Abs. 3 BauGB im Parallelverfahren mit der 66. Änderung des Flächennutzungsplanes aufgestellt. Mit Bekanntmachung der Genehmigung der 66. Flächennutzungsplanänderung am heutigen Tag ist der Bebauungsplan gem. § 8 Abs. 2 BauGB aus dem Flächennutzungsplan entwickelt.

Der Bebauungsplan Nr. 4 „Erweiterung Windpark Bartelsdorf“, Bartelsdorf, die Begründung und die Zusammenfassende Erklärung können vom Tage dieser Veröffentlichung an bei der Gemeinde Scheeßel, Untervogtplatz 1 (Rat­haus), Zimmer EG 8, 27383 Scheeßel von jedermann während der Öffnungszeiten eingesehen und über deren Inhalt Auskunft verlangt werden. Zudem sind die Unterlagen auch im Internet unter www.scheessel.de in der Rubrik „Rathaus & Service“ à Gemeindeverwaltung: Bauleitplanung à „Rechtskräftige Bauleitpläne ab 2018“ abrufbar.

Die Satzung über den Bebauungsplan wird mit dem Tage dieser Bekanntmachung rechts­verbindlich.

Das Plangebiet des Bebauungsplanes Nr. 4 ist aus der abgebildeten Planskizze zu ersehen. Die genauen Grenzen des Plangebietes gehen verbindlich aus den Eintragungen im Bebauungsplan hervor.

Lage des Plangebietes (rot umrandet) und des Planänderungsgebietes (schraffiert) (ohne Maßstab) - Bundesamt für Kartographie und Geodäsie © 2021

Gemäß § 215 Abs. 2 BauGB wird darauf hingewiesen, dass

  1. eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und
  3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges

nur dann zu beachten sind, wenn sie innerhalb eines Jahres nach dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht werden. Dabei ist der die Verletzung begründende Sachverhalt darzulegen.

Außerdem wird gem. § 44 Abs. 5 auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die Entschädigung von Vermögensnachteilen, die durch den Bebau­ungsplan eintreten, sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen entsprechender Entschädi­gungsansprüche hingewiesen.

Scheeßel, den 03.05.2022

Die Bürgermeisterin

Ulrike Jungemann