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Amtliche Bekanntmachung

 

Aufgrund des § 1 Abs. 3 des § 10 und § 13a des Baugesetzbuches (BauGB) sowie der §§ 10 und 58 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) hat der Rat der Gemeinde Scheeßel am 15.12.2022 die 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 30 „Industriegebiet Teil II“, Scheeßel, als Satzung sowie die Begründung beschlossen.

Von einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB wurde abgesehen.

Die 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 30 und die Begründung können vom Tage dieser Veröffentlichung an bei der Gemeinde Scheeßel, Untervogtplatz 1 (Rathaus), Zimmer EG 8, 27383 Scheeßel, von jedermann während der Öffnungszeiten eingesehen und über deren Inhalt Auskunft verlangt werden. Zudem sind die Unterlagen auch im Internet unter www.scheessel.de in der Rubrik „Rathaus & Service“ -> „Gemeindeverwaltung“ -> „Bauleitplanung“ -> „Rechtskräftige Bauleitpläne ab 2018“ abrufbar.

Das Plangebiet der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 30 ist aus der abgebildeten Planskizze zu ersehen. Die genauen Grenzen des Plangebietes gehen verbindlich aus den Eintragungen im Bebauungsplan hervor.

Industriegebiet Teil 2 Erste Aenderung 640 360
Lage des Planänderungsgebietes; Bundesamt für Kartographie und Geodäsie © 2022 (ohne Maßstab)

Die Satzung über den Bebauungsplan wird mit dem Tage dieser Bekanntmachung rechtsverbindlich.

Gemäß § 215 Abs. 2 BauGB wird darauf hingewiesen, dass

  1. eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und
  3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges

nur dann zu beachten sind, wenn sie innerhalb eines Jahres nach dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht werden. Dabei ist der die Verletzung begründende Sachverhalt darzulegen.

Außerdem wird gem. § 44 Abs. 5 auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die Entschädigung von Vermögensnachteilen, die durch den Bebau-ungsplan eintreten, sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen entsprechender Entschädigungsansprüche hingewiesen.

Scheeßel, den 21.12.2022

Stefan Behrens
Allgemeiner Vertreter der Bürgermeisterin