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Amtliche Bekanntmachung

Aufgrund der §§ 10, 30 und 58 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) und §§ 1, 2 und 5 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes (NKAG) in der jeweils geltenden Fassung hat der Rat der Gemeinde Scheeßel in seiner Sitzung am 21.12.2023 folgende Satzung beschlossen:

                                                                                                

§ 1

Zweckbestimmung und Rechtsnatur

(1) Die Gemeinde Scheeßel betreibt zur vorübergehenden Unterbringung obdachloser Personen, sowie zur Durchführung des Gesetzes zur Aufnahme von ausländischen Flüchtlingen (AufnG) als öffentliche Einrichtung Obdachlosen- und Asylunterkünfte. Sofern ein dringendes Bedürfnis zur Erweiterung oder Verringerung des Bestandes an Obdachlosenunterkünften besteht, kann sie gemeindliche Unterkünfte dafür nutzen, weitere Unterkünfte anmieten oder errichten und ggf. schließen. Die Bestimmung oder Aufhebung einer Unterkunft obliegt der Bürgermeisterin als Geschäft der laufenden Verwaltung.

(2) Die Unterkünfte sind nicht für eine dauernde Wohnnutzung bestimmt. Die Benutzung der Unterkünfte ist öffentlich-rechtlich und begründet kein Mietverhältnis.

(3) Solange die Unterkünfte für den Satzungszweck genutzt werden, sind sie Teil der öffentlichen Einrichtung. Während dieser Zeit ist diese Satzung anzuwenden.

 

§ 2

Begriffsbestimmungen

(1) Obdachlosen- und Asylunterkünfte im Sinne dieser Satzung, sind Unterkünfte im Eigentum der Gemeinde Scheeßel, durch die Gemeinde Scheeßel zum Zwecke der Obdachlosen- und Asylunterbringung angemietete Unterkünfte, sowie Gebäude, Wohnungen oder Räume, die nach § 11 in Verbindung mit §§ 4, 5 und 8 Niedersächsisches Polizei- und Ordnungsbehördengesetz (NPOG) in Anspruch genommen werden oder worden sind (Wohnungsbeschlagnahme).

(2) Obdachlos im Sinne dieser Satzung sind

  1. Personen, die ohne Unterkunft sind,
  2. Personen, deren Verlust ihrer ständigen oder vorübergehenden Unterkunft unmittelbar bevorsteht,
  3. Personen, deren Unterkunft nach objektiven Anforderungen derart unzureichend ist, dass sie keinen menschenwürdigen Schutz vor den Unbilden der Witterung bietet oder die Benutzung der Unterkunft mit Gefahren verbunden ist.

Obdachlos im Sinne des Satzes 1 ist jedoch nicht, wer freiwillig ohne Unterkunft ist.

(3) Leistungsberechtigte im Sinne dieser Satzung sind Personen, die Leistungen nach Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) empfangen, sowie ausländische Flüchtlinge, die Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII erhalten.

 

§ 3

Gebührenpflicht und Gebührenschuldner

(1) Nach Maßgabe dieser Satzung erhebt die Gemeinde Scheeßel Benutzungsgebühren für die Inanspruchnahme der Obdachlosen- und Asylunterkünfte, im Folgenden Unterkünfte genannt. Die Unterkünfte dienen der Unterbringung von Obdachlosen und Flüchtlingen. Die dem Obdachlosen oder Leistungsberechtigten zugewiesene Unterkunft einschließlich der darin vorgehaltenen Gebrauchsgüter des Haushalts werden für die Dauer der Leistungsberechtigung als Sachleistung zur Verfügung gestellt.

(2) Gebührenschuldner sind die in die Unterkünfte eingewiesenen Personen. Nutzen mehrere gegenseitig unterhaltspflichtige Personen eine Unterkunft gemeinsam oder Stellen eine Bedarfsgemeinschaft dar, können sie als Gesamtschuldner zur Entrichtung der Gebühren herangezogen werden.

(3) Die Gebührenpflicht entsteht mit dem Tag der Zuweisung des Benutzungsrechts (Einweisung) und endet mit dem Tag des Auszugs. Im Übrigen entsteht die Gebührenpflicht am Dritten des Monats im Voraus für den Monat. Wird eine Unterkunft unberechtigt genutzt, beginnt die Gebührenpflicht mit dem Tag der tatsächlichen Benutzung. Entsteht oder endet die Gebührenpflicht im Laufe des Monats, beträgt die Gebühr für jeden Tag der Inanspruchnahme der Unterkunft 1/30 des Monatsbetrags.

(4) Die Gebührenpflicht besteht bei Beendigung des Benutzungsverhältnisses so lange fort, bis der Auszug beauftragten Personen der Gemeinde Scheeßel angezeigt und die Unterkunft durch die Benutzerinnen oder Benutzer vollständig geräumt wurde, sowie die von der Gemeinde Scheeßel zur Verfügung gestellten Gegenstände – insbesondere alle Schlüssel – zurückgegeben worden sind.

(5) Werden der Gemeinde die anfallenden Nutzungsgebühren des/der Leistungsberechtigten durch den Landkreis Rotenburg (Wümme) im Rahmen des AsylbLG erstattet, ist der Benutzer von der Gebührenpflicht befreit.

 

§ 4

Benutzungsverhältnis

(1) Das Benutzungsverhältnis ist öffentlich-rechtlich ausgestaltet. Ein Rechtsanspruch auf Unterbringung in einer bestimmten Unterkunft oder auf Zuweisung einer Unterkunft bestimmter Art und Größe besteht nicht.

(2) Eine Unterkunft darf erst nach entsprechender Einweisung durch schriftlichen Verwaltungsakt (Einweisungsverfügung) bezogen werden, in welchem der räumliche Umfang sowie der zeitliche Beginn zu regeln sind. In Eilfällen kann die Zuweisung auch vorab mündlich erfolgen. Bei einer mündlichen Zuweisung nach Satz 2 ist diese unverzüglich schriftlich zu bestätigen.

 

§ 5

Fälligkeit

(1) Die Benutzungsgebühr nach Anhang 1 dieser Satzung wird als Gebühr für den Kalendermonat durch Bescheid festgesetzt. Sie ist grundsätzlich bis zum Dritten eines jeden Monats für den Monat an die Gemeindekasse Scheeßel zu entrichten. Für den ersten Monat der Nutzung wird sie zwei Wochen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.

(2) Eine vorübergehende Abwesenheit entbindet nicht von der Verpflichtung, die Gebühren zu entrichten.

(3) Rückständige Gebühren werden im Verwaltungsvollstreckungsverfahren eingezogen.

(4) Wenn die Einziehung von Ansprüchen im Einzelfall für den Schuldner eine erhebliche oder besondere Härte bedeutet, sind die Vorschriften über Stundung, Niederschlagung und Erlass anzuwenden.

 

§ 6

Gebührenmaßstab und Gebührenhöhe

(1) Bei angemietetem Wohnraum bemisst sich die Benutzungsgebühr nach der Miete, die die Gemeinde Scheeßel an den Vermieter/die Vermieterin zu zahlen hat, einschließlich der durchschnittlich Betriebs-, Neben-, Heiz- und Stromkosten der Jahre 2019 – 2022, zuzüglich eines Puffers, der sich nach der durchschnittlichen Inflation von 2019 bis 2023 bemisst, sowie der maximalen Belegungskapazität der jeweiligen Unterkunft und wird als Gebühr pro Platz und Unterkunft erhoben.

(2) Bei Gemeinschaftsunterkünften bemisst sich die Benutzungsgebühr nach der Miete, die die Gemeinde Scheeßel an den Vermieter/die Vermieterin zu zahlen hat, , einschließlich der durchschnittlich Betriebs-, Neben-, Heiz- und Stromkosten der Jahre 2019 - 2022, zuzüglich eines Puffers, der sich nach der durchschnittlichen Inflation von 2019 bis 2023 bemisst, sowie der maximalen Belegungskapazität und wird als Gebühr pro Platz erhoben.

(3) Bei Unterkünften, die im Eigentum der Gemeinde Scheeßel stehen (Leehopweg 53), bemisst sich die Gebühr nach den kalkulatorischen Abschreibungen und Zinsen, sowie den Betriebs-, Neben-, Heiz- und Stromkosten und wird als Gebühr pro m² erhoben.

(4) Unterhaltungskosten (Reparaturarbeiten etc.) werden mit den Leistungsträgern, Vermietern und/oder Bewohnern spitz abgerechnet. Sind Unterhaltungs- oder Reparaturmaßnahmen erforderlich, die auf das Fehlverhalten der Obdachlosen oder Leistungsberechtigten zurückzuführen sind, haben diese (anteilig) die Kosten hierfür zu tragen.

 

§ 7

Zuweisung einer anderen Unterkunft

(1) Aus organisatorischen Gründen kann der oder dem Obdachlosen oder Leistungsberechtigten auch eine andere Unterkunft durch schriftliche Änderungsverfügung zugewiesen werden. Das Benutzungsverhältnis bleibt hierdurch im Übrigen unberührt und wird nicht unterbrochen. Die Zuweisung einer anderen Unterkunft ist auch wiederholt zulässig. Der Obdachlose oder Leistungsberechtigte hat zu dem in der Änderungsverfügung genannten Termin die bisherige Unterkunft zu räumen und unter Mitnahme sämtlicher persönlicher Sachen zurückzugeben. Die bisherige Unterkunft ist zu säubern und alle Schlüssel - auch selbst beschaffte - sind abzuliefern.

(2) Organisatorische Gründe gemäß Absatz 1 sind insbesondere Umbau-, Erweiterungs-, Erneuerungs- und Instandsetzungsarbeiten, die wirtschaftliche Ausnutzung der verfügbaren Unterkünfte, bei angemieteten Gebäuden, Wohnungen und sonstigen Räumlichkeiten das Ende des Mietverhältnisses, der Verkauf einer bislang als Obdachlosenunterkunft genutzten Immobilie, konfliktverursachendes Verhalten des Leistungsberechtigten oder seiner oder ihrer minderjährigen Kinder sowie die Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Unterbringung aller Leistungsberechtigten in den zur Verfügung stehenden Obdachlosenunterkünften.

 

§ 8

Benutzung und Instandhaltung der Unterkünfte

(1) Die zugewiesene Unterkunft darf nur zu Wohnzwecken genutzt werden. Die dauerhafte Aufnahme Dritter und das Halten von Tieren in der zugewiesenen Unterkunft sind untersagt. Eine vorübergehende Aufnahme Dritter über Nacht für die Dauer von bis zu einer Woche ist nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung von Bediensteten des Fachbereiches Ordnung und Soziales der Gemeinde Scheeßel gestattet.

(2) Mit dem Ein- bzw. Auszug wird ein Übergabe-, bzw. Rückgabeprotokoll gefertigt. Je eine Ausfertigung erhält der Obdachlose oder Leistungsberechtigte und eine Ausfertigung verbleibt bei der Gemeinde. In dem Übergabe- bzw. Rückgabeprotokoll werden Schäden dokumentiert.

(3) Der Obdachlose oder Leistungsberechtigte ist verpflichtet, die ihm zugewiesene Unterkunft einschließlich der zur Verfügung gestellten Gebrauchsgüter des Haushalts pfleglich zu behandeln und beim Auszug in dem Zustand zurückzugeben, in dem sie beim Einzug übernommen wurde. Er hat für eine ordnungsgemäße Reinigung, ausreichende Belüftung und Heizung zu sorgen.

(4) Der Obdachlose oder Leistungsberechtigte ist verpflichtet, der Gemeinde unverzüglich Schäden am Äußeren oder im Inneren der zugewiesenen Unterkunft einschließlich der zur Verfügung gestellten Gebrauchsgüter des Haushalts anzuzeigen. Notwendige Instandhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen werden von den Bediensteten der Gemeinde Scheeßel veranlasst. Der Obdachlose oder Leistungsberechtigte ist nicht berechtigt, Mängel auf Kosten der Gemeinde ohne dessen vorherige Zustimmung selbst zu beseitigen oder beseitigen zu lassen.

(5) In den Unterkünften ist in der Zeit zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr die Nachtruhe einzuhalten. Der Empfang von Besuchern ist in dieser Zeit untersagt. Besucher haben die Gemeinschaftsunterkünfte spätestens um 22.00 Uhr zu verlassen und sich bis 6.00 Uhr fern zu halten. Die Bürgermeisterin wird ermächtigt, für die Unterkünfte Hausordnungen zu erlassen, soweit dies für ein geordnetes gemeinschaftliches Wohnen erforderlich ist.

 

§ 9

Haftung

(1) Der Obdachlose oder Leistungsberechtigte haftet der Gemeinde für alle Schäden und Kosten, die vorsätzlich oder fahrlässig verursacht wurden. Sie haften auch für Schäden, die durch schuldhafte Verletzung der ihnen obliegenden Sorgfalts- und Anzeigepflichten entstehen, insbesondere wenn Unterkünfte unsachgemäß gelüftet, geheizt oder gegen Frost geschützt werden.

(2) Die Gemeinde haftet den Obdachlosen oder Leistungsberechtigten nur für Schäden, die von seinen Organen oder Bediensteten vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden sind. Eine Haftung der Gemeinde besteht auch nicht für eine gesundheitliche Beeinträchtigung der Obdachlosen oder Leistungsberechtigten. Insbesondere haftet die Gemeinde nicht für gesundheitliche Beeinträchtigungen, die dadurch entstehen, dass die Unterkunft aufgrund der geistigen oder körperlichen Verfassung der Obdachlosen oder Leistungsberechtigten nicht geeignet ist.

(3) Schäden und Verunreinigungen, für die die Obdachlosen oder Leistungsberechtigten haften, kann die Gemeinde auf deren Kosten beseitigen lassen.

 

§ 10

Zutrittsrecht

Der Obdachlose oder Leistungsberechtigte hat das Betreten und Besichtigen der zugewiesenen Unterkunft durch Bedienstete und Beauftragte der Gemeinde an Werktagen zwischen 8.00 Uhr und 20.00 Uhr nach vorheriger Ankündigung zu dulden. Bei Gefahr im Verzug kann die zugewiesene Unterkunft jederzeit auch ohne vorherige Ankündigung betreten werden.

 

§ 11

Aufhebung der Einweisungsverfügung

Die Einweisungsverfügung ist bei vorzeitigem freiwilligem Auszug des Obdachlosen oder Leistungsberechtigten aus der zugewiesenen Unterkunft aufzuheben. Gleiches gilt, wenn der Obdachlose oder Leistungsberechtigte die bereits bezogene Unterkunft während eines zusammenhängenden Zeitraums von vierzehn Tagen nicht persönlich bewohnt hat oder die zugewiesene Unterkunft nicht innerhalb von sieben Tagen bezieht.

 

§ 12

Räumung und Rückgabe der Unterkunft

(1) Der Obdachlose oder Leistungsberechtigte ist verpflichtet, die zugewiesene Unterkunft spätestens bis zum Wirksamwerden der Aufhebung nach § 11 zu räumen und unter Mitnahme sämtlicher persönlicher Sachen zurückzugeben. § 3 Absatz 4 gilt entsprechend.

(2) Die Gemeinde kann zurückgelassene persönliche Sachen auf Kosten des Obdachlosen oder Leistungsberechtigten räumen und in Verwahrung nehmen. Werden die in Verwahrung genommenen Sachen nicht innerhalb eines Zeitraums von drei Monaten nach Beendigung des Benutzungsverhältnisses abgeholt, wird vermutet, dass der Leistungsberechtigte das Eigentum daran aufgegeben hat. Nach Ablauf der Frist werden die Gegenstände bei offensichtlicher Wertlosigkeit vernichtet, im Übrigen nach den Vorschriften der §§ 983, 979 ff. BGB versteigert. Der erzielte Erlös wird auf Forderungen aus dem Nutzungsverhältnis verrechnet. Ein etwaiger Überschuss wird hinterlegt.

 

§ 13

Zwangsmittel

Wird eine Unterkunft nicht rechtzeitig geräumt und zurückgegeben, obwohl die entsprechende Einweisungsverfügung aufgehoben oder geändert wurde, kann die Räumung und Rückgabe mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden.

 

§ 14

Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 10 Absatz 5 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 4 Absatz 2 eine Obdachlosenunterkunft ohne die entsprechende Zuweisung bezieht,
  2. entgegen § 3 Absatz 4 und § 12 der Räumungs- und Rückgabepflicht nicht fristgerecht nachkommt,
  3. entgegen § 8 Absatz 3 und § 12 Absatz 1 die Unterkunft nicht säubert oder Schlüssel - auch selbst beschaffte - einbehält,
  4. entgegen § 8 Absatz 1 Satz 1 die zugewiesene Unterkunft für andere Zwecke als für Wohnzecke nutzt,
  5. entgegen § 8 Absatz 1 Dritte dauerhaft in die zugewiesene Unterkunft aufnimmt oder Tiere darin hält,
  6. entgegen § 8 Absatz 1 Dritte vorübergehend für die Dauer von bis zu einer Woche ohne vorherige Zustimmung der Gemeinde über Nacht in der zugewiesenen Unterkunft aufnimmt,
  7. entgegen § 8 Absatz 5 Satz 1 in einer Gemeinschaftsunterkunft in der Zeit zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr die Nachtruhe stört,
  8. entgegen § 8 Absatz 5 Satz 2 in einer Gemeinschaftsunterkunft in der Zeit zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr Besuch empfängt oder
  9. sich als Besucherin oder Besucher entgegen § 8 Absatz 5 Satz 3 zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr in einer Gemeinschaftsunterkunft aufhält.

 

§ 15

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.01.2024 in Kraft.

 

Scheeßel, den 21.12.2023

 

Die Bürgermeisterin

Jungemann

 

Anlage