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Amtliche Bekanntmachung

Aufgrund der §§ 5, 44 und 54 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) in der Fassung vom 17.12.2010, zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.09.2022 (Nds. GVBl. S. 588) hat der Rat der Gemeinde Scheeßel folgende Satzung beschlossen:  

§ 1

Allgemeines  

(1) Die Tätigkeit als Ratsfrau/Ratsherr und sonstige ehrenamtliche Tätigkeit für die Gemeinde wird grundsätzlich unentgeltlich geleistet. Anspruch auf Erstattung von Verdienstausfall und Auslagen besteht im Rahmen der Höchstbeträge nach dieser Satzung. Aufwandsentschädigungen für Ratsfrauen/Ratsherren und sonstige ehrenamtlich tätige Personen werden nur im Rahmen dieser Satzung gezahlt.  

(2) Eine monatliche Aufwandsentschädigung wird auch dann, wenn die Empfängerin/der Empfänger das Amt nur für einen Teil des Monats innehat, jeweils für einen vollen Monat im Voraus gezahlt. Führt die Empfängerin/der Empfänger einer Aufwandsentschädigung seine Dienstgeschäfte ununterbrochen - den Erholungsurlaub nicht eingerechnet - länger als zwei Monate nicht, so ermäßigt sich die Aufwandsentschädigung für die über zwei Monate hinausgehende Zeit auf die Hälfte. Vom gleichen Zeitpunkt an erhält die/der geschäfteführende Vertreter/in 50 % der Aufwandsentschädigung der/des Vertretenden. Ruht das Mandat, wird keine Aufwandsentschädigung gezahlt. 

§ 2

Aufwandsentschädigung für Ratsfrauen und Ratsherren  

(1) Die Ratsfrauen/Ratsherren erhalten für die Teilnahme an Rats-, Ausschuss- und Fraktionssitzungen eine Aufwandsentschädigung als Sitzungsgeld:

a) die Ratsfrauen/Ratsherren in Höhe von je 28,00 Euro,  

b) die Ortsratsmitglieder in Höhe von je 17,00 Euro.  

Bei mehreren Sitzungen an einem Tag werden nicht mehr als zwei Sitzungsgelder gewährt. Hierunter fallen auch die unter (2) angeführten Treffen. 

Neben dem Sitzungsgeld erhalten die Ratsmitglieder für die Ausübung des Mandats eine Aufwandsentschädigung von monatlich 81,00 Euro.  

(2) Das Sitzungsgeld wird auch für die Teilnahme an Veranstaltungen, Besprechungen, Besichtigungen, Arbeitsgruppen usw. gewährt, nach Einladung vom Rat, vom Ortsrat, vom Verwaltungsausschuss oder der Bürgermeisterin. Diese Zusammenkünfte müssen allerdings den Charakter typischer ratspolitischer Orientierung und Entscheidungsfindung haben. 

Repräsentative Zusammenkünfte jeglicher Art sind hiervon ausgenommen.  

(3) Die Aufwandsentschädigung umfasst den Ersatz der notwendigen Auslagen, mit Ausnahme der Regelung über die Fahr- und Reisekosten nach § 5 dieser Satzung.  

§ 3

Zusätzliche Aufwandsentschädigungen für die stellvertretenden 

Bürgermeisterinnen/Bürgermeister und die

Fraktionsvorsitzenden  

Neben    den     Beträgen     aus    §    2     dieser    Satzung    werden    folgende     zusätzliche

Aufwandsentschädigungen gezahlt: 

a) an die/den 1. stellvertretende/-n Bürgermeister/-in, monatlich 138,00 Euro

b) an die/den 2. stellvertretende/-n Bürgermeister/-in, monatlich 127,00 Euro

c) an die/den 3. stellvertretende/-n Bürgermeister/-in, monatlich 115,00 Euro

d) an die/den Ratsvorsitzende/-n, monatlich   92,00 Euro 

e) an Fraktionsvorsitzende von monatlich 55,00 Euro zusätzlich je Fraktions- bzw. Gruppenmitglied, soweit es keiner Fraktion angehört, monatlich 14,00 Euro 

f) an die Ortsbeauftragten, monatlich 98,00 Euro 

g) an die Ortsvorsteherin/den Ortsvorsteher der Ortschaft Sothel, monatlich 147,00 Euro 

h) an die Ortsbürgermeister/-innen, monatlich:

in Ortschaften bis zu 250 Einwohner                                                      86,00 Euro

in Ortschaften mit 251 bis 500 Einwohner                                       132,00 Euro

in Ortschaften mit 501 bis 750 Einwohner                                       167,00 Euro

in Ortschaften über 750 Einwohner                                                      190,00 Euro

Vereinigt eine Ratsfrau/ein Ratsherr mehrere der unter a) bis e) genannten Funktionen auf sich, erhält sie/er von den zusätzlichen Aufwandsentschädigungen nur die jeweils höchste. Maßgebend für das jeweilige Rechnungsjahr sind die von der Gemeinde Scheeßel für die Ortschaften ermittelten Einwohnerzahlen nach dem Stande vom 31.12. des Vorjahres. Wer die Funktionen f) und h) wahrnimmt, erhält für beide die entsprechende Aufwandsentschädigung.  

§ 4

Sitzungsgeld für sonstige Mitglieder in

Ratsausschüssen  

Nicht dem Rat angehörende Mitglieder von Ratsausschüssen erhalten eine Aufwandsentschädigung als Sitzungsgeld in Höhe von 17,00 Euro. § 2 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 und 3 dieser Satzung gelten entsprechend.  

§ 5

Fahr- und Reisekosten  

(1) Die stellvertretenden Bürgermeisterinnen/Bürgermeister erhalten auf Antrag für Fahrten mit dem eigenen PKW innerhalb der Gemeinde Scheeßel als Auslagenersatz eine Wegstreckenentschädigung  nach den geltenden Sätzen der Bundesreisekostenbestimmungen, wahlweise eine monatliche Fahrkostenpauschale von 46,00 Euro. Die gewünschte Art der Abrechnung ist zu Beginn eines Jahres dem Fachbereich Inneres, Schulen und Kultur mitzuteilen.  

(2) Mitgliedern des Gemeinderates wird für die in Ausübung des Mandats innerhalb des Gemeindegebietes entstehenden Fahrkosten vom Wohnsitz bis zum Tagungsort eine Wegstreckenentschädigung von 0,25 € pro Kilometer gewährt.  

(3) Für Dienstreisen außerhalb der Gemeinde Scheeßel werden den ehrenamtlich tätigen Personen, Ratsfrauen und Ratsherren und den nicht dem Rat angehörenden Mitgliedern von Ratsausschüssen Reisekosten nach dem Bundesreisekostengesetz gewährt. Sitzungsgelder oder Auslagenentschädigungen werden daneben nicht mehr gezahlt.  

§ 6

Entschädigung für Verdienstausfall und Kinderbetreuung 

(1) Anspruch auf Entschädigung für Verdienstausfall und Kinderbetreuung haben 

a) Ratsfrauen und Ratsherren neben ihrer Aufwandsentschädigung

b) nicht dem Rat angehörende Mitglieder von Ratsausschüssen neben ihrer Aufwandsentschädigung

(2) Ein Entschädigungsanspruch besteht nur für den nachgewiesenen, tatsächlich entstandenen Verdienstausfall/Aufwand für Kinderbetreuung, soweit er durch die Tätigkeit für die Gemeinde Scheeßel entstanden ist.   

(3) Die Entschädigung für Verdienstausfall und Kinderbetreuung wird auf höchstens  14,00 Euro je angefangene Stunde und 110,00 Euro pro Tag begrenzt.

§ 7

Gleichstellungsbeauftragte  

Die ehrenamtlich tätige Gleichstellungsbeauftragte erhält unter gleichzeitiger Abgeltung sämtlicher Auslagen und des Verdienstausfalles eine monatliche Aufwandsentschädigung von 393,00 Euro.  

§ 8

Entschädigung der Ehrenbeamten und sonstigen

Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr

Unter gleichzeitiger Abgeltung sämtlicher Auslagen und des Verdienstausfalls erhalten folgende Ehrenbeamte und für die Gemeinde ehrenamtlich tätige Personen eine monatliche Aufwandsentschädigung: 

1.1 Gemeindebrandmeister                                                                           240,00 €  

1.2 Fahrt- u. Reisekosten des Gemeindebrandmeisters

innerhalb des Gemeindegebietes Scheeßel                                             58,00 €                                                                                                                          

1.3 stellv. Gemeindebrandmeister

a) sofern gleichzeitig Ortsbrandmeister                                                    30,00 €

b) sofern nicht gleichzeitig Ortsbrandmeister                                       81,00 € 

1.4 Ortsbrandmeister von

a) Ortsfeuerwehr m. Grundausstattung                                                    81,00 €

b) Stützpunktfeuerwehren                                                                                94,00 €

c) Schwerpunktfeuerwehren                                                                        110,00 €

1.5 stellv. Ortsbrandmeister  

a) Ortsfeuerwehr m. Grundausstattung                                                  20,00 €

b) Stützpunktfeuerwehren                                                                               24,00 €

c) Schwerpunktfeuerwehren                                                                          29,00 €

1.6 Gemeindesicherheitsbeauftragte/r                                                    20,00 € 

a) Sicherheitsbeauftragte/r Ortsfeuerwehr                                           20,00 €

1.7 Gerätewarte

a) für die erste Geräteeinheit                                                                        20,00 €

b) für jede weitere Geräteeinheit                                                                  9,00 €

1.8 Gemeindezeugwart                                                                                    19,00 €

1.9 Gemeindejugendfeuerwehrwart                                                        19,00 €

1.10 Jugendfeuerwehrwarte                                                                        35,00 €

1.11 Atemschutzgerätewarte von Feuerwehren

a) Ortsfeuerwehren mit Grundausstattung                                           9,00 €

b) Stützpunktfeuerwehren                                                                            15,00 €

c) Schwerpunktfeuerwehren                                                                       20,00 €

1.12 Gemeindefunkwart                                                                                20,00 €

1.13 Gemeindepressewart                                                                           20,00 €

1.14 Schriftwart Gemeindekommando,

soweit nicht von der Verwaltung                                                               20,00 € 

1.15 Gemeindeatemschutzwart                                                                 20,00 € 

1.16 Gemeindeausbildungsleiter                                                               20,00 €

1.17 Gemeindeadministrator                                                                       20,00 € 

1.18 Kinderfeuerwehrwart                                                                            35,00 € 

(2) Alle aktiven Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr erhalten für die Teilnahme an Lehrgängen der Landesfeuerwehrschulen einheitlich und unabhängig von ihrem tatsächlichen Verdienstausfall je angefangenen Lehrgangstag eine Entschädigung in Höhe von 69,00 €.

 

§ 9

Inkrafttreten  

Diese Satzung tritt zum 01.01.2023 in Kraft. Mit dem gleichen Tage tritt die bisherige Satzung über die Entschädigung der Ratsmitglieder, der Ehrenbeamten sowie der sonstigen ehrenamtlich tätigen Personen der Gemeinde Scheeßel vom 13.12.2001, in der Fassung der 4. Änderungssatzung vom 11.12.2014, außer Kraft. 

 

Scheeßel, 15.12.2022

Gemeinde Scheeßel 

Die Bürgermeisterin  

Ulrike Jungemann