Aufgrund der §§ 5, 44 und 54 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) in der Fassung vom 17.12.2010, zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.09.2022 (Nds. GVBl. S. 588) hat der Rat der Gemeinde Scheeßel folgende Satzung beschlossen:
§ 1
Allgemeines
(1) Die Tätigkeit als Ratsfrau/Ratsherr und sonstige ehrenamtliche Tätigkeit für die Gemeinde wird grundsätzlich unentgeltlich geleistet. Anspruch auf Erstattung von Verdienstausfall und Auslagen besteht im Rahmen der Höchstbeträge nach dieser Satzung. Aufwandsentschädigungen für Ratsfrauen/Ratsherren und sonstige ehrenamtlich tätige Personen werden nur im Rahmen dieser Satzung gezahlt.
(2) Eine monatliche Aufwandsentschädigung wird auch dann, wenn die Empfängerin/der Empfänger das Amt nur für einen Teil des Monats innehat, jeweils für einen vollen Monat im Voraus gezahlt. Führt die Empfängerin/der Empfänger einer Aufwandsentschädigung seine Dienstgeschäfte ununterbrochen - den Erholungsurlaub nicht eingerechnet - länger als zwei Monate nicht, so ermäßigt sich die Aufwandsentschädigung für die über zwei Monate hinausgehende Zeit auf die Hälfte. Vom gleichen Zeitpunkt an erhält die/der geschäfteführende Vertreter/in 50 % der Aufwandsentschädigung der/des Vertretenden. Ruht das Mandat, wird keine Aufwandsentschädigung gezahlt.
§ 2
Aufwandsentschädigung für Ratsfrauen und Ratsherren
(1) Die Ratsfrauen/Ratsherren erhalten für die Teilnahme an Rats-, Ausschuss- und Fraktionssitzungen eine Aufwandsentschädigung als Sitzungsgeld:
a) die Ratsfrauen/Ratsherren in Höhe von je 28,00 Euro,
b) die Ortsratsmitglieder in Höhe von je 17,00 Euro.
Bei mehreren Sitzungen an einem Tag werden nicht mehr als zwei Sitzungsgelder gewährt. Hierunter fallen auch die unter (2) angeführten Treffen.
Neben dem Sitzungsgeld erhalten die Ratsmitglieder für die Ausübung des Mandats eine Aufwandsentschädigung von monatlich 81,00 Euro.
(2) Das Sitzungsgeld wird auch für die Teilnahme an Veranstaltungen, Besprechungen, Besichtigungen, Arbeitsgruppen usw. gewährt, nach Einladung vom Rat, vom Ortsrat, vom Verwaltungsausschuss oder der Bürgermeisterin. Diese Zusammenkünfte müssen allerdings den Charakter typischer ratspolitischer Orientierung und Entscheidungsfindung haben.
Repräsentative Zusammenkünfte jeglicher Art sind hiervon ausgenommen.
(3) Die Aufwandsentschädigung umfasst den Ersatz der notwendigen Auslagen, mit Ausnahme der Regelung über die Fahr- und Reisekosten nach § 5 dieser Satzung.
§ 3
Zusätzliche Aufwandsentschädigungen für die stellvertretenden
Bürgermeisterinnen/Bürgermeister und die
Fraktionsvorsitzenden
Neben den Beträgen aus § 2 dieser Satzung werden folgende zusätzliche
Aufwandsentschädigungen gezahlt:
a) an die/den 1. stellvertretende/-n Bürgermeister/-in, monatlich 138,00 Euro
b) an die/den 2. stellvertretende/-n Bürgermeister/-in, monatlich 127,00 Euro
c) an die/den 3. stellvertretende/-n Bürgermeister/-in, monatlich 115,00 Euro
d) an die/den Ratsvorsitzende/-n, monatlich 92,00 Euro
e) an Fraktionsvorsitzende von monatlich 55,00 Euro zusätzlich je Fraktions- bzw. Gruppenmitglied, soweit es keiner Fraktion angehört, monatlich 14,00 Euro
f) an die Ortsbeauftragten, monatlich 98,00 Euro
g) an die Ortsvorsteherin/den Ortsvorsteher der Ortschaft Sothel, monatlich 147,00 Euro
h) an die Ortsbürgermeister/-innen, monatlich:
in Ortschaften bis zu 250 Einwohner 86,00 Euro
in Ortschaften mit 251 bis 500 Einwohner 132,00 Euro
in Ortschaften mit 501 bis 750 Einwohner 167,00 Euro
in Ortschaften über 750 Einwohner 190,00 Euro
Vereinigt eine Ratsfrau/ein Ratsherr mehrere der unter a) bis e) genannten Funktionen auf sich, erhält sie/er von den zusätzlichen Aufwandsentschädigungen nur die jeweils höchste. Maßgebend für das jeweilige Rechnungsjahr sind die von der Gemeinde Scheeßel für die Ortschaften ermittelten Einwohnerzahlen nach dem Stande vom 31.12. des Vorjahres. Wer die Funktionen f) und h) wahrnimmt, erhält für beide die entsprechende Aufwandsentschädigung.
§ 4
Sitzungsgeld für sonstige Mitglieder in
Ratsausschüssen
Nicht dem Rat angehörende Mitglieder von Ratsausschüssen erhalten eine Aufwandsentschädigung als Sitzungsgeld in Höhe von 17,00 Euro. § 2 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 und 3 dieser Satzung gelten entsprechend.
§ 5
Fahr- und Reisekosten
(1) Die stellvertretenden Bürgermeisterinnen/Bürgermeister erhalten auf Antrag für Fahrten mit dem eigenen PKW innerhalb der Gemeinde Scheeßel als Auslagenersatz eine Wegstreckenentschädigung nach den geltenden Sätzen der Bundesreisekostenbestimmungen, wahlweise eine monatliche Fahrkostenpauschale von 46,00 Euro. Die gewünschte Art der Abrechnung ist zu Beginn eines Jahres dem Fachbereich Inneres, Schulen und Kultur mitzuteilen.
(2) Mitgliedern des Gemeinderates wird für die in Ausübung des Mandats innerhalb des Gemeindegebietes entstehenden Fahrkosten vom Wohnsitz bis zum Tagungsort eine Wegstreckenentschädigung von 0,25 € pro Kilometer gewährt.
(3) Für Dienstreisen außerhalb der Gemeinde Scheeßel werden den ehrenamtlich tätigen Personen, Ratsfrauen und Ratsherren und den nicht dem Rat angehörenden Mitgliedern von Ratsausschüssen Reisekosten nach dem Bundesreisekostengesetz gewährt. Sitzungsgelder oder Auslagenentschädigungen werden daneben nicht mehr gezahlt.
§ 6
Entschädigung für Verdienstausfall und Kinderbetreuung
(1) Anspruch auf Entschädigung für Verdienstausfall und Kinderbetreuung haben
a) Ratsfrauen und Ratsherren neben ihrer Aufwandsentschädigung
b) nicht dem Rat angehörende Mitglieder von Ratsausschüssen neben ihrer Aufwandsentschädigung
(2) Ein Entschädigungsanspruch besteht nur für den nachgewiesenen, tatsächlich entstandenen Verdienstausfall/Aufwand für Kinderbetreuung, soweit er durch die Tätigkeit für die Gemeinde Scheeßel entstanden ist.
(3) Die Entschädigung für Verdienstausfall und Kinderbetreuung wird auf höchstens 14,00 Euro je angefangene Stunde und 110,00 Euro pro Tag begrenzt.
§ 7
Gleichstellungsbeauftragte
Die ehrenamtlich tätige Gleichstellungsbeauftragte erhält unter gleichzeitiger Abgeltung sämtlicher Auslagen und des Verdienstausfalles eine monatliche Aufwandsentschädigung von 393,00 Euro.
§ 8
Entschädigung der Ehrenbeamten und sonstigen
Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr
Unter gleichzeitiger Abgeltung sämtlicher Auslagen und des Verdienstausfalls erhalten folgende Ehrenbeamte und für die Gemeinde ehrenamtlich tätige Personen eine monatliche Aufwandsentschädigung:
1.1 Gemeindebrandmeister 240,00 €
1.2 Fahrt- u. Reisekosten des Gemeindebrandmeisters
innerhalb des Gemeindegebietes Scheeßel 58,00 €
1.3 stellv. Gemeindebrandmeister
a) sofern gleichzeitig Ortsbrandmeister 30,00 €
b) sofern nicht gleichzeitig Ortsbrandmeister 81,00 €
1.4 Ortsbrandmeister von
a) Ortsfeuerwehr m. Grundausstattung 81,00 €
b) Stützpunktfeuerwehren 94,00 €
c) Schwerpunktfeuerwehren 110,00 €
1.5 stellv. Ortsbrandmeister
a) Ortsfeuerwehr m. Grundausstattung 20,00 €
b) Stützpunktfeuerwehren 24,00 €
c) Schwerpunktfeuerwehren 29,00 €
1.6 Gemeindesicherheitsbeauftragte/r 20,00 €
a) Sicherheitsbeauftragte/r Ortsfeuerwehr 20,00 €
1.7 Gerätewarte
a) für die erste Geräteeinheit 20,00 €
b) für jede weitere Geräteeinheit 9,00 €
1.8 Gemeindezeugwart 19,00 €
1.9 Gemeindejugendfeuerwehrwart 19,00 €
1.10 Jugendfeuerwehrwarte 35,00 €
1.11 Atemschutzgerätewarte von Feuerwehren
a) Ortsfeuerwehren mit Grundausstattung 9,00 €
b) Stützpunktfeuerwehren 15,00 €
c) Schwerpunktfeuerwehren 20,00 €
1.12 Gemeindefunkwart 20,00 €
1.13 Gemeindepressewart 20,00 €
1.14 Schriftwart Gemeindekommando,
soweit nicht von der Verwaltung 20,00 €
1.15 Gemeindeatemschutzwart 20,00 €
1.16 Gemeindeausbildungsleiter 20,00 €
1.17 Gemeindeadministrator 20,00 €
1.18 Kinderfeuerwehrwart 35,00 €
(2) Alle aktiven Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr erhalten für die Teilnahme an Lehrgängen der Landesfeuerwehrschulen einheitlich und unabhängig von ihrem tatsächlichen Verdienstausfall je angefangenen Lehrgangstag eine Entschädigung in Höhe von 69,00 €.
§ 9
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt zum 01.01.2023 in Kraft. Mit dem gleichen Tage tritt die bisherige Satzung über die Entschädigung der Ratsmitglieder, der Ehrenbeamten sowie der sonstigen ehrenamtlich tätigen Personen der Gemeinde Scheeßel vom 13.12.2001, in der Fassung der 4. Änderungssatzung vom 11.12.2014, außer Kraft.
Scheeßel, 15.12.2022
Gemeinde Scheeßel
Die Bürgermeisterin
Ulrike Jungemann