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Amtliche Bekanntmachung

Aufgrund der §§ 14 und 16 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekannt­machung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Art. 9 des Gesetzes vom 10.09.2021 (BGBl. I S. 4147), in Verbindung mit § 10 des Nieder­sächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) in der Fassung der Bekannt­machung vom 17. Dezember 2010 (Nds. GVBl. S. 576), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 7.12.2021 (Nds. GVBl. S. 830), hat der Rat der Gemeinde Scheeßel in seiner Sitzung am 27.01.2022 folgende Veränderungssperre als Satzung beschlossen:

§ 1
Zu sichernde Planung

Der Verwaltungsausschuss der Gemeinde Scheeßel hat beschlossen, für das in § 2 bezeichnete Gebiet südöstlich der Ortschaft Ostervesede einen Bebauungsplan i.S. des § 30 Abs. 1 BauGB mit der Bezeichnung Nr. 6 „Windpark Ostervesede-Süd“, Ostervesede, aufzustellen.

Zur Sicherung dieser Planung wird für dieses Gebiet die Veränderungssperre erlassen.

§ 2
Räumlicher Geltungsbereich

Die Veränderungssperre erstreckt sich auf die Grundstücke im künftigen Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 6 „Windpark Ostervesede-Süd“, Ostervesede, und zwar auf die folgenden Flurstücke:



 
 
 
Gemarkung
 
 
Flur
 
 
Flurstücks-
nummer
 
 
Betroffenheit
 
 
1
 
 
Ostervesede
 
 
17
 
 
1/1
 
 
teilweise
 
 
2
 
 
Ostervesede
 
 
17
 
 
1/2
 
 
vollständig
 
 
3
 
 
Ostervesede
 
 
17
 
 
3
 
 
teilweise
 
 
4
 
 
Ostervesede
 
 
17
 
 
4
 
 
vollständig
 
 
5
 
 
Ostervesede
 
 
17
 
 
5
 
 
teilweise
 
 
6
 
 
Ostervesede
 
 
17
 
 
11
 
 
teilweise
 
 
7
 
 
Ostervesede
 
 
17
 
 
15
 
 
teilweise
 
 
8
 
 
Ostervesede
 
 
17
 
 
112
 
 
teilweise
 
 
9
 
 
Ostervesede
 
 
17
 
 
114
 
 
teilweise
 
 
10
 
 
Ostervesede
 
 
18
 
 
9
 
 
teilweise
 
 
11
 
 
Ostervesede
 
 
18
 
 
11
 
 
teilweise
 
 
12
 
 
Ostervesede
 
 
18
 
 
12
 
 
vollständig
 
 
13
 
 
Ostervesede
 
 
18
 
 
14
 
 
vollständig
 
 
14
 
 
Ostervesede
 
 
18
 
 
15
 
 
vollständig
 
 
15
 
 
Ostervesede
 
 
18
 
 
16
 
 
teilweise
 
 
16
 
 
Ostervesede
 
 
18
 
 
27
 
 
teilweise
 
 
17
 
 
Ostervesede
 
 
18
 
 
28
 
 
teilweise
 
 
18
 
 
Ostervesede
 
 
18
 
 
29
 
 
teilweise
 
 
19
 
 
Ostervesede
 
 
18
 
 
30
 
 
teilweise
 
 
20
 
 
Ostervesede
 
 
18
 
 
31
 
 
teilweise
 

Der räumliche Geltungsbereich der Veränderungssperre ist zudem aus der nachfolgenden Karte ersichtlich, die Bestandteil der Satzung ist.

ostervesede 1100 600

§ 3
Rechtswirkungen der Veränderungssperre, Ausnahmen

(1)   Im räumlichen Geltungsbereich der Veränderungssperre dürfen

  1. Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden,
  2. erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden.

(2)   Ausnahmen von der Veränderungssperre können nach Maßgabe des § 14 Abs. 2   BauGB zugelassen werden, wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Die Entscheidung über Ausnahmen trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde.

(3)   Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des   Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.

 
§ 4
Inkrafttreten

Die Veränderungssperre tritt am Tage ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt des Land­kreises Rotenburg(Wümme) in Kraft.

§ 5
Geltungsdauer

Für die Geltungsdauer der Veränderungssperre ist § 17 BauGB maßgebend.

Hinweise:

Auf die Vorschriften des § 18 Abs. 2 Satz 2 und 3 BauGB über die Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für eingetretene Vermögensnachteile durch die Veränderungssperre nach § 18 und des § 18 Abs. 3 über das Erlöschen der Entschädi­gungsansprüche bei nicht fristgemäßer Geltendmachung wird hingewiesen.

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des Nieders. Kommunalver­fassungsgesetzes oder von aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verfahrens- und Formvorschriften, ist gem. § 10 Abs. 2 NKomVG unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Verkündung der Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist. Dabei sind die verletzte Vorschrift und die Tatsache, die den Mangel ergibt, zu bezeichnen.

Scheeßel, den 28.01.2022

gez. Jungemann                                (L.S.)

 
Ulrike Jungemann
Bürgermeisterin