Aufgrund der §§ 14 und 16 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Art. 9 des Gesetzes vom 10.09.2021 (BGBl. I S. 4147), in Verbindung mit § 10 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 2010 (Nds. GVBl. S. 576), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 7.12.2021 (Nds. GVBl. S. 830), hat der Rat der Gemeinde Scheeßel in seiner Sitzung am 27.01.2022 folgende Veränderungssperre als Satzung beschlossen:
Der Verwaltungsausschuss der Gemeinde Scheeßel hat beschlossen, für das in § 2 bezeichnete Gebiet südöstlich der Ortschaft Ostervesede einen Bebauungsplan i.S. des § 30 Abs. 1 BauGB mit der Bezeichnung Nr. 6 „Windpark Ostervesede-Süd“, Ostervesede, aufzustellen.
Zur Sicherung dieser Planung wird für dieses Gebiet die Veränderungssperre erlassen.
Die Veränderungssperre erstreckt sich auf die Grundstücke im künftigen Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 6 „Windpark Ostervesede-Süd“, Ostervesede, und zwar auf die folgenden Flurstücke:
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Gemarkung
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Flur
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Flurstücks-
nummer |
Betroffenheit
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1
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Ostervesede
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17
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1/1
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teilweise
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2
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Ostervesede
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17
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1/2
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vollständig
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3
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Ostervesede
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17
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3
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teilweise
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4
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Ostervesede
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17
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4
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vollständig
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5
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Ostervesede
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17
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5
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teilweise
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6
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Ostervesede
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17
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11
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teilweise
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7
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Ostervesede
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17
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15
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teilweise
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8
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Ostervesede
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17
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112
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teilweise
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9
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Ostervesede
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17
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114
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teilweise
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10
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Ostervesede
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18
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9
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teilweise
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11
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Ostervesede
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18
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11
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teilweise
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12
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Ostervesede
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18
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12
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vollständig
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13
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Ostervesede
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18
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14
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vollständig
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14
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Ostervesede
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18
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15
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vollständig
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15
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Ostervesede
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18
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16
|
teilweise
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16
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Ostervesede
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18
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27
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teilweise
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17
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Ostervesede
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18
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28
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teilweise
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18
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Ostervesede
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18
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29
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teilweise
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19
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Ostervesede
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18
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30
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teilweise
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20
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Ostervesede
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18
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31
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teilweise
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Der räumliche Geltungsbereich der Veränderungssperre ist zudem aus der nachfolgenden Karte ersichtlich, die Bestandteil der Satzung ist.
(1) Im räumlichen Geltungsbereich der Veränderungssperre dürfen
- Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden,
- erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden.
(2) Ausnahmen von der Veränderungssperre können nach Maßgabe des § 14 Abs. 2 BauGB zugelassen werden, wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Die Entscheidung über Ausnahmen trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde.
(3) Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.
Die Veränderungssperre tritt am Tage ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt des Landkreises Rotenburg(Wümme) in Kraft.
Für die Geltungsdauer der Veränderungssperre ist § 17 BauGB maßgebend.
Hinweise:
Auf die Vorschriften des § 18 Abs. 2 Satz 2 und 3 BauGB über die Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für eingetretene Vermögensnachteile durch die Veränderungssperre nach § 18 und des § 18 Abs. 3 über das Erlöschen der Entschädigungsansprüche bei nicht fristgemäßer Geltendmachung wird hingewiesen.
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des Nieders. Kommunalverfassungsgesetzes oder von aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verfahrens- und Formvorschriften, ist gem. § 10 Abs. 2 NKomVG unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Verkündung der Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist. Dabei sind die verletzte Vorschrift und die Tatsache, die den Mangel ergibt, zu bezeichnen.
Scheeßel, den 28.01.2022
gez. Jungemann (L.S.)