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Amtliche Bekanntmachung

Der Verwaltungsausschuss der Gemeinde Scheeßel hat in seiner Sitzung am 21.08.2025 dem Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 77 „Vor dem Varel III“, Scheeßel, sowie dem Entwurf der 70. Änderung des Flächennutzungsplanes einschließlich Begründung mit Umweltbericht zugestimmt und gemäß § 4a Abs. 2 des Baugesetzbuches (BauGB) die gleichzeitige Behördenbeteiligung im Sinne des § 4 Abs. 2 BauGB mit der Öffentlichkeitsbeteiligung im Sinne des § 3 Abs. 2 BauGB (öffentliche Auslegung) beschlossen.

Ziel der Gemeinde Scheeßel ist es, die planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine dem städtebaulichen Umfeld entsprechende Wohnbebauung zu schaffen. Hierdurch möchte die Gemeinde Scheeßel ihrem Auftrag als Grundzentrum nachkommen, im Zuge dessen den bereits bestehenden Siedlungsbereich der Ortschaft ergänzen bzw. arrondieren und auf diese Weise soll dem demographischen Wandel entgegen gewirkt werden.

Das betroffene Gebiet des Bebauungsplanes 77 „Vor dem Varel III“und der 70. Änderung des Flächennutzungsplanes ist aus dem nachstehenden Übersichtsplan ersichtlich. Die genaue Abgrenzung der Geltungsbereiche ergibt sich aus den Planzeichnungen.

 

BPlan Nr. 77 Vor dem Varel III

 

Die Entwürfe des Bebauungsplanes Nr. 77 „Vor dem Varel III“, Scheeßel und der 70. Änderung des Flächennutzungsplanes und die Begründungen mit Umweltbericht in der Fassung von Juli 2025 sowie die nachfolgend genannten wesentlichen bereits vorliegenden umweltbezogenen Informationen und Stellungnahmen liegen in der Zeit vom

03.11.2025 bis einschließlich 05.12.2025

zu jedermanns Einsicht im Fachbereich Bau und Planung des Rathauses der Gemeinde Scheeßel (Zimmer EG 3), Untervogtplatz 1, 27383 Scheeßel, während der Dienststunden (vormittags: montags bis freitags 8.00 Uhr - 12.30 Uhr und nachmittags: montags bis mittwochs 13.15 Uhr - 16.15 Uhr, donnerstags 13.30 Uhr - 18.00 Uhr) öffentlich aus.

Die Auslegungsunterlagen können gemäß § 4a Abs. 4 BauGB während der genannten Frist auch im Internet unter www.scheessel.de in der Rubrik „Rathaus & Service“ à „Gemeindeverwaltung“ à „Bauleitplanung“ à „Bauleitpläne im Beteiligungsverfahren“ eingesehen werden.

Zu den wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Informationen, die im Rahmen der öffentlichen Auslegung mit ausgelegt werden, gehören neben dem Umweltbericht:

  • Untersuchung zum Regenrückhaltebecken „Fuhrenkamp“ (Ingenieur-Dienst-Nord, Oyten, vom 20.03.2021)

Folgende, nach Einschätzung der Gemeinde, wesentliche bereits vorliegende Stellungnahmen mit umweltrelevantem Inhalt liegen mit aus:

  • Stellungnahme des Landkreises Rotenburg (Wümme) vom 07.09.2020mit Anregungen
    • der Unteren Naturschutzbehörde bzgl. der nahegelegenen Schutzgebiete im Bereich der Wümme, zur Absicherung der Ausgleichsmaßnahmen, zum Artenschutz, zur Begrünung nicht überbauter Flächen sowie zum Schutz von Einzelbäumen,
    • der Unteren Wasserschutzbehörde bzgl. Nachweis der Niederschlagsentwässerung, nicht vorhandener Altlasten
    • der Kreisarchäologie bzgl. möglicherweise vorhandener Bodenfunde
    • sowie, des Abfallwirtschaftsbetriebes ohne Bedenken.
  • Stellungnahme des LGLN – Kampfmittelbeseitigungsdienst vom 12.08.2020 mit Hinweisen bzgl. allgemeinem Kampfmittelverdacht.
  • Stellungnahme des Landesamtes für Bergbau, Energie und Geologie vom 28.08.2020 mit Hinweisen bzgl. Baugrund und Bergbaurechte,

Während der Auslegungsfrist können Stellungnahmen schriftlich, auch per E-Mail an Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein., oder mündlich zur Niederschrift abgegeben werden. Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan Nr. 77 „Vor dem Varel III“, Scheeßel und der 70. Änderung des Flächennutzungsplanes unberücksichtigt bleiben (§ 3 Abs. 2 BauGB und § 4a Abs. 6 BauGB).

In Bezug auf die 70. Änderung des Flächennutzungsplanes ist eine Vereinigung im Sinne des § 4 Abs. 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes (UmwRG) in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Abs. 2 UmwRG gemäß § 7 Abs. 3 Satz 1 UmwRG mit allen Einwendungen ausgeschlossen, die sie im Rahmen der Auslegungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können (§ 3 Abs. 3 BauGB).

Es wird weiterhin darauf hingewiesen, dass ein Antrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung unzulässig ist, wenn mit ihm nur Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.

Scheeßel, den 23.10.2025

Ulrike Jungemann
Bürgermeisterin