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Amtliche Bekanntmachung

1. Die Meldebehörde darf gem. § 42 BMG an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften zur Erfüllung ihrer Aufgaben bestimmte Daten übermitteln.

Von Familienangehörigen der Mitglieder, die nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehören, darf die Meldebehörde Vor- und Familiennamen, Tag der Geburt, Geschlecht, Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft, derzeitige Anschriften und letzte frühere Anschrift, Auskunftssperren nach § 51 BMG und bedingte Sperrvermerke nach § 52 BMG sowie das Sterbedatum übermitteln.

Der Betroffene kann der Datenübermittlung im Sinne des § 42 BMG widersprechen. In diesem Fall dürfen nur noch solche Daten für Zwecke des Steuererhebungsrechts der jeweiligen öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft übermittelt werden.

2. Nach § 50 BMG darf die Meldebehörde in besonderen Fällen Melderegisterauskünfte erteilen:

a) Die Meldebehörde darf Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene in den sechs der Wahl oder Abstimmung vorangehenden Monaten Auskunft aus dem Melderegister über Familienname, Vornamen, Doktorgrad und derzeitige Anschriften sowie, sofern die Person verstorben ist, diese Tatsache von Gruppen von Wahlberechtigten erteilen, soweit für deren Zusammensetzung das Lebensalter bestimmend ist.

b) Verlangen Mandatsträger, Presse oder Rundfunk Auskunft aus dem Melderegister über Alters- oder Ehejubiläen von Einwohnern, darf die Meldebehörde Auskunft erteilen über Familienname, Vornamen, Doktorgrad, Anschrift sowie Datum und Art des Jubiläums.

c) Adressbuchverlagen darf zu allen Einwohnern, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, Auskunft erteilt werden über deren Familienname, Vornamen, Doktorgrad und derzeitige Anschriften.

Der Betroffene hat das Recht, der Weitergabe seiner Daten nach den Absätzen a bis c zu widersprechen.

Für die Entgegennahme des Widerspruchs ist die Meldebehörde zuständig, bei der die Daten der betroffenen Person gespeichert sind.

04. Januar 2023

Gemeinde Scheeßel

Die Bürgermeisterin

Ulrike Jungemann