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Amtliche Bekanntmachung

Aufgrund der §§ 10, 58 und 111 Abs. 1 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG), der §§ 1, 2 und 5 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes (NKAG) sowie den §§ 7 und 22 des Niedersächsischen Gesetzes über Kindertagesstätten und Kindertagespflege (NKiTaG) hat der Rat der Gemeinde Scheeßel in seiner Sitzung am 22. Juni 2023 folgende 1. Satzung zur Änderung der Satzung der Gemeinde Scheeßel über den Betrieb und die Benutzung von Kindertagesstatten der Gemeinde Scheeßel (Kindertagesstättenordnung) vom 30.06.2022 beschlossen:

 

Artikel I

Die Satzung über den Betrieb und die Benutzung von Kindertagesstätten der Gemeinde Scheeßel vom 30.06.2022 wird wie folgt geändert:

1) § 3 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 2 erhält folgende Fassung:

Die Aufnahme in die Einrichtungen nach Abs. 1 erfolgt zum 01.08., 01.11., 01.02. und 01.05. eines Jahres. In Ausnahmefällen kann die Aufnahme zu einem anderen Termin erfolgen.

b) Abs. 3 erhält folgende Fassung:

Kinder erhalten mit der Aufnahme den Status der Tageseinrichtung, für die sie angemeldet wurden und behalten diesen für das gesamte Betreuungsjahr. Ein Wechsel in der Betreuungsart soll im Sinne einer kontinuierlichen Betreuung in den Gruppen nicht erfolgen, kann jedoch in begründeten Ausnahmefällen, sofern freie Plätze zur Verfügung stehen, zugelassen werden.

c) Abs. 4 und 5 werden neu hinzugefügt

(4) Krippenkinder wechseln grundsätzlich zum Beginn des neuen Betreuungsjahres in den Kindergarten. Soweit möglich, können Krippenkinder zu den Terminen nach Abs. 2 in den Kindergarten wechseln.

(5) Die weitere Betreuung von 3-Jährigen in der Krippe ist unter Berücksichtigung pädagogischer Gesichtspunkte möglich.

d) Abs. 6 wird neu hinzugefügt

(6) Soweit freie Plätze zur Verfügung stehen, können auch Kinder aus anderen Gemeinden aufgenommen werden.

2) § 4 wird wie folgt geändert:

Der letzte Satz wird gestrichen.

3) § 7 wird wie folgt geändert:

In Abs. 4 werden die Worte „(Magen- und Darm) bzw. 24 Stunden (Fieber)“ gestrichen.

4) § 8 wird wie folgt neu gefasst:

(1) Die Erziehungsberechtigten der Kinder einer Kernzeitgruppe wählen aus ihrer Mitte eine Gruppensprecherin oder einen Gruppensprecher sowie deren oder dessen Vertretung. Das Wahlverfahren regelt der Beirat. Die Gruppensprecherinnen und Gruppensprecher einer Kindertagesstätte bilden den Elternrat. Die erste Wahl in einer Kindertagesstätte veranstaltet der Träger. 

(2) Eine Vertretung des Elternrates ist zu Beratungen des für Tageseinrichtungen zuständigen Fachausschusses des Rates der Gemeinde Scheeßel zu allen die jeweilige Tagesstätte betreffenden Punkte mit beratender Stimme hinzuzuziehen. Sofern die im Fachausschuss zu beratenden Punkte mehrere Tageseinrichtungen gleichzeitig betreffen, sollen die jeweiligen Elternvertretungen eine gemeinsame Vertretung benennen, die an der Fachausschusssitzung mit beratender Stimme teilnimmt.

Sofern ein Gemeindeelternrat gebildet ist, kann der Elternrat/die Elternräte ein Mitglied des Gemeindeelternrates anstatt des Elternvertreters nach Satz 1 bzw. anstatt der gemeinsamen Vertretung nach Satz 2 als Teilnehmer an den Fachausschusssitzungen benennen.

(3) Die Elternräte der Tageseinrichtungen können einen gemeinsamen Elternrat bilden (Gemeindeelternrat). Der Gemeindeelternrat kann gebildet werden, wenn sich mindestens die Hälfte der Elternräte aller Tageseinrichtungen beteiligt.

(4) Der Gemeindeelternrat kann eine(n) Elternsprecher(in) wählen. Die Sprecherin/der Sprecher des Gemeindeelternrates ist beratendes Mitglied in dem für die Kindertagesstätten zuständigen Fachausschuss des Rates, wenn es um die Belange der Kindertagesstätten geht. Über wichtige Entscheidungen des Trägers ist der Gemeindeelternrat zeitnah zu informieren.

(5) Die Gruppensprecherinnen und Gruppensprecher, die Vertreterinnen und Vertreter der Leitung der Kindertagesstätte und der Kräfte, die die Kinder fördern, sowie die Vertreterinnen   und Vertreter des Trägers, deren Anzahl der Träger bestimmt, bilden den Beirat der Kindertagesstätte. Wichtige Entscheidungen des Trägers und der Leitung erfolgen im Benehmen mit dem Beirat. Das gilt insbesondere für

1.die Aufstellung und Änderung des pädagogischen Konzepts der Kindertagesstätte nach § 3

   NKiTaG,

2.die Einrichtung neuer und die Schließung bestehender Gruppen,

3.die Festlegung der Zahl der aufzunehmenden Kinder nach § 8 Abs. 2 Satz 1 NKiTaG und der  

   Grundsätze für die Aufnahme von Kindern sowie,

4.die Festlegung der Zeiträume der Kernzeit und der Randzeit nach § 7 Abs. 3 Satz 1 NKiTaG.

Der Beirat kann Vorschläge zu den unter Ziffern 1 bis 4 genannten Angelegenheiten sowie zur Verwendung der Haushaltsmittel und zur Regelung der Kostenbeteiligung der Erziehungsberechtigten in der Kindertagesstätte machen.

5) § 9 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 2 wird wie folgt geändert:

(2) Zum Zwecke der Personalplanung sind die Sorgeberechtigten verpflichtet einmal jährlich zum 01.02. einen Nachweis des Arbeitgebers über die wöchentliche Stundenzahl der Arbeitsleistung zu erbringen. Dieser Nachweis erfolgt auf einem dafür von der Gemeinde erstellten Formular. Die Gemeinde verpflichtet sich die Daten nach der Evaluierung zu vernichten.

b) Abs. 3 und wie folgt geändert:

(3) Bei entsprechendem Bedarf können in allen Tageseinrichtungen Frühdienste (07:30 Uhr – 08:00 Uhr) und in den Ganztagseinrichtungen auch Spätdienste (15:00/16:00 Uhr – (17:00 Uhr nur in Kindergartengruppen)) eingerichtet werden. Ferner können in den Ganztagseinrichtungen auch gebührenbelegte Vor-Frühdienste (07:00 Uhr – 07:30 Uhr) eingerichtet werden. Eine Randzeitenbetreuung wird grundsätzlich nur eingerichtet, wenn 5 Kinder oder mehr hieran teilnehmen, mindestens aber 20 % derjenigen Kinder, welche die jeweilige Gruppe regelmäßig besuchen und der Betreuungsbedarf durch Vorlage einer entsprechenden Arbeitgeberbescheinigung nachgewiesen wurde. Sobald die regelmäßige Teilnehmerzahl 20 % unterschreitet, entfällt die Randzeitenbetreuung mit einem Vorlauf von mindestens 4 Wochen. Die Höhe der Gebühren für die Inanspruchnahme Randzeiten wird durch Ratsbeschluss festgelegt.

c) Abs. 4 wird wie folgt geändert:

(4) Bei Eintritt in die Elternzeit wird die Betreuungszeit im Rahmen der regulären Kernzeit reduziert.

d) Abs. 5 wird neu hinzugefügt:

(5) Die Betriebsferien werden fortlaufend im 3-Jahres-Rhythmus im Benehmen mit dem Gemeindeelternrat festgelegt und zu Beginn eines jeden Kindergartenjahres ausgehängt.

e) Abs. 6 wird neu hinzugefügt:

(6) Über die Einrichtung einer Ferienbetreuung beschließt im Einzelnen der Rat. Die Ausgestaltung der Ferienbetreuung wird in einer Vereinbarung zwischen Gemeinde und Elternvertretern jeweils zum Ende des Kalenderjahres für das Folgejahr verbindlich festgelegt.

6) § 10 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 2 wird wie folgt geändert:

(2) Die monatliche Benutzungsgebühr wird auf der Grundlage des maßgebenden Einkommens der Gebührenschuldner individuell auf einen Betrag zwischen der Mindestgebühr und der Höchstgebühr festgesetzt.

Die Höhe der mtl. Mindestgebühr wird festgesetzt:

  • 4 Std. Betreuung 65,00 €
  • 6 Std. Betreuung 97,00 €
  • 8 Std. Betreuung 128,00 €

Die Höhe der mtl. Höchstgebühr wird festgesetzt:

  • 4 Std. Betreuung 201,00 €
  • 6 Std. Betreuung 301,00 €
  • 8 Std. Betreuung 393,00 €

b) Abs. 4 wird neu hinzugefügt:

(4) Für die Inanspruchnahme des Vor-Frühdienstes (07:00 Uhr – 07:30 Uhr) und einer Betreuungszeit von insgesamt mehr als 8 Stunden, zahlen beitragspflichtige Kinder eine monatliche Gebühr in Höhe von 15,00 € und beitragsfreie Kinder eine monatliche Gebühr in Höhe von 25,00 €.

7) § 16 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:

(1) Die Gebührenpflicht entsteht am 1. des Monats der Betreuungs-Aufnahme des Kindes in eine Tageseinrichtung der Gemeinde Scheeßel. Die Gebührenpflicht endet mit Ablauf des Monats, in dem das Kind aus der Tageseinrichtung ausscheidet.

b) Abs. 2 wird wie folgt geändert:

(2) Der Gebührenanspruch wird mittels Bescheides geltend gemacht. Dieser ergeht zum 01. August vor Beginn des Betreuungsjahres.

Artikel II

Diese Satzung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Scheeßel, den 22.06.2023

 

Die Bürgermeisterin    

Jungemann

 

Kindertagesstättenordnung