Im Hinblick auf den bevorstehenden Jahreswechsel und dem damit verbundenen Abbrennen von Feuerwerkskörpern weist die Gemeinde Scheeßel auf die Vorschriften der 1. Sprengstoffverordnung hin, wonach Bürger bis zum vollendeten 18. Lebensjahr Feuerwerkskörper der Kategorie F2 weder Verwenden noch Aufbewahren dürfen.
Das Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie F2 ist ausschließlich am 31. Dezember 2024 und 01. Januar 2025 erlaubt.
Grundsätzlich verboten ist das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen sowie besonders brandempfindlichen Gebäuden oder Anlagen. In Scheeßel sollten daher mit Rücksicht auf die erhöhte Brandgefahr, Feuerwerkskörper keinesfalls im Bereich des Meyerhofes sowie des Heimathausgeländes abgebrannt werden. Das Gleiche gilt natürlich auch für alle anderen Gebiete mit reetgedeckten Häusern.
Der unsachgemäße und leichtfertige Umgang mit pyrotechnischen Gegenständen zum Jahreswechsel richtet bundesweit alljährlich Schäden in Millionenhöhe an. Dazu kommen unzählige, teilweise lebensgefährliche Verletzungen.
Aus diesem Grund appelliert die Gemeinde Scheeßel an alle jungen „Feuerwerker“ und natürlich auch an deren Eltern, äußerst sorgfältig mit pyrotechnischen Gegenständen umzugehen und die einschlägigen Vorschriften unbedingt zu beachten. Andernfalls drohen neben möglichen Schadensersatzforderungen und Gesundheitsschäden auch empfindliche Geldbußen.