Neben den zahlreichen Rechten und Pflichten, legt das Steuerrecht auch verschiedene Informations- und Mitteilungspflichten fest (Mitteilungsverordnung). Ziel der Verordnung ist es, steuerliche Transparenz zu schaffen, Steuerhinterziehung zu vermeiden und die Steuerfestsetzung zu erleichtern. Zuletzt wurden die Informationspflichten nach der Mitteilungsverordnung insbesondere für Gemeinden rückwirkend zum 01.01.2024 verschärft. Dies hat zur Folge, dass zur Erfüllung dieser Verpflichtung seitens der Gemeinde bei betroffenen Personen eine Datenabfrage (u.a. Steueridentifikationsnummer) erfolgt.
Die Mitteilungspflicht erstreckt sich grundsätzlich auf alle Zahlungen von Gemeinden an Dritte, wenn der Zahlungsempfänger nicht zweifelsfrei im Rahmen einer land- und forstwirtschaftlichen, gewerblichen oder freiberuflichen Haupttätigkeit gehandelt hat und/bzw. soweit die Zahlungen nicht auf das Geschäftskonto des Zahlungsempfängers erfolgen (betrifft auch Barzahlungen).
Betroffen sind insbesondere Zahlungen, bei denen keine konkrete Gegenleistung bekannt ist (u. a. Fördermaßnahmen), Mieten und Pachten für Gebäude und Grundstücke an Privatpersonen, Aufwandsentschädigungen, Sitzungsgelder und sonstige Zuwendungen, z. B. an ehrenamtlich und nebenberuflich Tätige.
Kann nicht zweifelsfrei geklärt werden, ob der Zahlungsempfänger im Rahmen seiner Haupttätigkeit gehandelt hat oder die Zahlung auf ein Geschäftskonto geleistet wurde (z. B. ein Konto, das im Geschäftsbrief angegeben ist), besteht eine uneingeschränkte Mitteilungspflicht.
Die Mitteilungsverordnung gibt vor, welche Informationen zu welchem Zeitpunkt in welcher Form zu übermitteln sind. Für natürliche Personen gilt beispielsweise die Übermittlung der Steueridentifikationsnummer sowie des Geburtsdatums.
Damit die Gemeinde dieser Verpflichtung zur Meldung der jeweiligen Zahlung Rechnung tragen kann, erhalten betroffene Personen für (rückwirkende) Zahlungen ab 2024 sowie für künftige Zahlungen von der Gemeinde ein auszufüllendes Formular. Denn: Künftig dürfen keine betroffenen Zahlungen ohne das Vorliegen Ihrer Daten von der Gemeinde getätigt werden.
Natürlich hat die Sicherheit Ihrer Daten höchste Priorität und werden grundsätzlich immer vertraulich behandelt.