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Amtliche Bekanntmachung

Aufgrund § 10 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) vom 21. Juni 2023 (Nds. GVBl. S. 111) in der zurzeit gültigen Fassung in Verbindung mit § 5 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes (NKAG) vom 20.04.2017 (Nds. GVBl. 2017 S. 121) in der zurzeit gültigen Fassung hat der Rat der Gemeinde Scheeßel in seiner Sitzung am 21.12.2023 folgende Satzung beschlossen:

 

§ 1

Steuergegenstand

Gegenstand der Steuer ist das Halten von mehr als 3 Monate alten Hunden im Gemeindegebiet. Wird das Alter eines Hundes nicht nachgewiesen, so ist davon auszugehen, dass er älter als 3 Monate ist.

 

§ 2

Steuerpflicht, Haftung

(1)  Steuerpflichtig ist, wer einen Hund oder mehrere Hunde in seinem Haushalt, Betrieb, seiner Institution oder Organisation für Zwecke der persönlichen Lebensführung aufgenommen hat. Als Halter/-in des Hundes gilt auch, wer einen Hund in Pflege oder Verwahrung genommen hat oder auf Probe oder zum Anlernen hält, wenn er/sie nicht nachweisen kann, dass der Hund in der Bundesrepublik Deutschland bereits versteuert oder von der Steuer befreit gehalten wird. Die Steuerpflicht tritt in jedem Fall ein, wenn die Pflege, Verwahrung oder die Haltung auf Probe oder das Anlernen den Zeitraum von zwei Monaten überschreitet.

(2)  Alle nach Abs. 1 aufgenommenen Hunde gelten als von ihren Haltern gemeinsam gehalten. Halten mehrere Personen gemeinschaftlich einen Hund oder mehrere Hunde, so sind sie Gesamtschuldner. Neben der Hundehalterin/dem Hundehalter haftet die Eigentümerin/der Eigentümer für die Steuer.

 

§ 3

Steuermaßstab und Steuersätze

(1)  Die Steuer wird nach der Anzahl der gehaltenen Hunde bemessen.

      Sie beträgt jährlich:                                                                               

      a) für den ersten Hund                                                                                48,-- Euro

      b) für den zweiten Hund                                                                             80,-- Euro

      c) für jeden weiteren Hund                                                                       105,-- Euro

(2) Die Steuer für gefährliche Hunde beträgt jährlich ab dem 01.01.2024:

      je Hund                                                   500,-- Euro.

(3)  Hunde, die steuerfrei gehalten werden dürfen (§§ 5 und 6) werden bei der Berechnung der Anzahl der gehaltenen Hunde nicht berücksichtigt. Hunde, für die die Steuer ermäßigt wird (§ 6), werden bei der Berechnung der Anzahl der Hunde nach Abs. 1 den in voller Höhe steuerpflichtigen Hunden als erster Hund und ggf. weitere Hunde vorangestellt.

 

§ 4

Gefährliche Hunde

(1) Gefährliche Hunde im Sinne dieser Satzung sind solche Hunde, bei denen nach ihrer besonderen Veranlagung, Erziehung und/oder Charaktereigenschaft die erhöhte Gefahr einer Verletzung von Personen besteht oder von denen eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgehen kann.

(2) Gefährliche Hunde in diesem Sinne sind insbesondere auch diejenigen Hunde, die bereits in der Öffentlichkeit durch eine gesteigerte Aggressivität aufgefallen sind, insbesondere Menschen oder Tiere gebissen oder sonst eine über das natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft, Angriffslust oder Schärfe gezeigt haben, soweit die zuständige Behörde die Gefährlichkeit nach § 7 Abs. 1 des Niedersächsischen Gesetzes über das Halten von Hunden (Niedersächsisches Hundegesetz - NHundG) vom 22. September 2022 (Nds. GVBl. S. 593) festgestellt hat.

 

§ 5

Steuerfreiheit

Bei Personen, die sich nicht länger als zwei Monate im Gemeindegebiet aufhalten, ist das Halten derjenigen Hunde steuerfrei, die sie bei ihrer Ankunft besitzen und nachweislich in einer anderen Gemeinde innerhalb der Bundesrepublik Deutschland versteuert oder dort steuerfrei halten.

 

§ 6

Steuerbefreiung, Steuerermäßigung

(1)  Eine Steuerbefreiung kann auf schriftlichen Antrag gewährt werden für das Halten von

  1. Diensthunden staatlicher und kommunaler Dienststellen und Einrichtungen, deren Unterhaltskosten ganz oder überwiegend aus öffentlichen Mitteln bestritten werden sowie von Hunden, die sonst im öffentlichen Interesse gehalten werden;
  2. Diensthunden nach ihrem Dienstende;
  3. Hunden, die zum Schutz und zur Hilfe hilfloser Personen unentbehrlich sind (z.B. Blindenhunde),
  4. Hunden, die in landwirtschaftlichen Betrieben überwiegend als Hüte- oder Herdenschutzhunde eingesetzt werden.

(2)  Die Steuer kann auf schriftlichen Antrag auf 50 v.H. ermäßigt werden für das Halten von

  1. einem Hund, der zur Bewachung von Gebäuden benötigt wird, welche von dem nächsten bewohnten Gebäude mehr als 200 m entfernt liegen;
  2. Jagdgebrauchshunden, die eine Jagdeignungsprüfung abgelegt haben und jagdlich verwendet werden.
  3. ausgebildete Schul- und Therapiehunden, sofern diese also solche mit einem wesentlichen Anteil eingesetzt werden.

(3)  Das Vorliegen eines Befreiungs- oder Ermäßigungstatbestandes ist durch geeignete Unterlagen (z. B. Prüfungszeugnis, ärztliches Attest, Nachweise über den entsprechenden Einsatz u. a.) nachzuweisen (§ 8).

(4) Die Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung kann befristet erfolgen. Die Gemeinde kann regelmäßig das Vorlegen der Unterlagen für den Befreiungs- oder Ermäßigungstatbestand abfordern und ist berechtigt, die Befreiung oder Ermäßigung auch rückwirkend abzuerkennen.

 

§ 7

Zwingersteuer

(1)  Von Hundezüchtern, die mindestens zwei rassereine Hunde der gleichen Rasse, darunter eine Hündin im zuchtfähigen Alter zu Zuchtzwecken halten, wird die Steuer auf Antrag in der Form einer Zwingersteuer erhoben, wenn der Zwinger und die Zuchttiere in ein von einer anerkannten Hundezuchtvereinigung geführtes Zucht- oder Stammbuch eingetragen sind.

(2)  Die Zwingersteuer beträgt für jeden Hund, der zu Zuchtzwecken gehalten wird, die Hälfte der Steuer nach § 3 Abs. 1. Das Halten selbstgezogener Hunde ist steuerfrei, solange sie sich im Zwinger befinden und nicht älter als sechs Monate sind.

 

§ 8

Allgemeine Voraussetzung für die Steuerermäßigung oder die Steuerbefreiung

  • Steuerermäßigung oder Steuerbefreiung wird nur gewährt, wenn
  1. die Hunde für den angegebenen Verwendungszweck hinlänglich geeignet sind,
  2. für die Hunde geeignete, den Erfordernissen des Tierschutzes entsprechende Unterkunftsräume vorhanden sind,
  3. in den Fällen des § 7 ordnungsgemäß Bücher über den Bestand, den Erwerb und die Veräußerung der Hunde geführt und auf Verlangen vorgelegt werden.
  • Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung wird vom ersten Tag des folgenden Kalendermonats an gewährt, in dem der Antrag der Gemeinde zugegangen ist. Eine rückwirkende Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung ist ausgeschlossen.
  • Eine Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung für gefährliche Hunde im Sinne von § 4 wird nicht gewährt.

 

§ 9

Beginn und Ende der Steuerpflicht

(1)  Die Steuerpflicht beginnt mit dem ersten Tag des auf die Aufnahme nach § 2 Abs. 1 folgenden Kalendermonats, frühestens mit dem ersten Tag des folgenden Kalendermonats, in dem der Hund drei Monate alt wird. Bei Zuzug einer Hundehalterin/eines Hundehalters in die Gemeinde beginnt die Steuerpflicht mit dem ersten Tag des auf den Zuzug folgenden Kalendermonats. Beginnt das Halten eines Hundes oder mehrere Hunde bereits am ersten Tag des Kalendermonats, so beginnt auch die Steuerpflicht an diesem Tag.

(2)  Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Hund abgeschafft wird, abhandenkommt, stirbt oder die Hundehalterin/der Hundehalter wegzieht.

 

§ 10

Entstehung und Fälligkeit der Steuer

(1)  Die Steuer wird als Jahressteuer festgesetzt und erhoben; Erhebungszeitraum (Steuerjahr) ist das Kalenderjahr, an dessen Beginn die Steuerschuld entsteht; in den Fällen des § 9 Abs. 1 entsteht die Steuerschuld mit dem Beginn der Steuerpflicht. Beginnt oder endet die Steuerpflicht (§ 9) im Laufe des Erhebungszeitraumes, wird die Jahressteuer anteilig erhoben.

(2)  Die Steuer wird in vierteljährlichen Teilbeträgen zum 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. jeden Jahres fällig.

Bei erstmaliger Heranziehung ist ein nach Abs. 1 Satz 2 festgesetzter Teilbetrag innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe des Heranziehungsbescheides fällig.

Ist im Steuerbescheid ein anderer Zeitpunkt für die Fälligkeit angegeben, so gilt dieser.

(3)  Auf Antrag kann die Hundesteuer abweichend von Abs. 2 am 1. Juli in einem Jahresbetrag entrichtet werden. Der Antrag muss spätestens bis zum 30.09. des vorangehenden Kalenderjahres gestellt werden. Die beantragte Zahlungsweise bleibt solange maßgebend, bis ihre Änderung beantragt wird. Die Änderung muss spätestens bis zum 30.09. des vorangehenden Jahres beantragt werden.

(4)  Für diejenigen Steuerpflichtigen, die für das Kalenderjahr die gleiche Hundesteuer wie im Vorjahr zu entrichten haben, kann die Hundesteuer durch öffentliche Bekanntmachung festgesetzt werden. Für die Steuerpflichtigen treten nach einem Monat nach dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tag ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen wäre.

 

§ 11

Anzeige- und Auskunftspflichten

(1)  Wer einen Hund anschafft oder mit einem Hund zuzieht, hat dies binnen einer Woche bei der Gemeinde schriftlich anzuzeigen. Hierbei ist die Rasse des Hundes sowie die eventuell bereits festgestellte Gefährlichkeit des Hundes im Sinne des § 4 Abs. 2 anzugeben. Neugeborene Hunde gelten mit Ablauf des dritten Monats nach der Geburt als angeschafft.

(2)  Wer einen Hund bisher gehalten hat, hat dies binnen einer Woche, nachdem der Hund veräußert, sonst abgeschafft wurde, abhandengekommen oder gestorben ist, bei der Gemeinde schriftlich anzuzeigen. Dies gilt auch, wenn die Hundehalterin/der Hundehalter aus der Gemeinde wegzieht. Im Falle der Abgabe des Hundes an eine andere Person sind bei der Abmeldung der Name und die Anschrift dieser Person anzugeben.

(3)  Fallen die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung fort, so ist dies binnen einer Woche schriftlich bei der Gemeinde anzuzeigen.

(4)  Nach der Anmeldung wird je Hund eine Hundesteuermarke ausgegeben, die bei der Abmeldung des Hundes wieder abgegeben werden muss. Hunde müssen außerhalb einer Wohnung oder eines eingezäunten Grundbesitzes eine gültige, deutlich sichtbare Hundesteuermarke tragen. Bei Verlust einer Hundesteuermarke wird gegen Erstattung eines Unkostenbeitrages von zurzeit 5,-- Euro, eine Ersatzmarke ausgehändigt.

(5)  Wer einen Hund oder mehrere Hunde nach § 2 Abs. 1 aufgenommen hat, ist verpflichtet, der Gemeinde die zur Feststellung eines für die Besteuerung erheblichen Sachverhalts erforderlichen Auskünfte wahrheitsgemäß zu erteilen. Wenn die Sachverhaltsaufklärung durch die Beteiligten nicht zum Ziele führt oder keinen Erfolg verspricht, sind auch andere Personen, insbesondere Grundstückseigentümer, Mieter oder Pächter verpflichtet, der Gemeinde auf Nachfrage über die auf dem Grundstück, im Haushalt, Betrieb, Institution oder Organisation gehaltenen Hunde und deren Halter Auskunft zu erteilen (§ 11 Abs. 1 Nr. 3a NKAG i.V.m. § 93 AO).

 

§ 12

Ordnungswidrigkeiten

(1)  Ordnungswidrig im Sinne von § 18 Abs. 2 Nr. 2 NKAG handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig

      -     entgegen § 11 Abs. 1 den Beginn der Hundehaltung nicht binnen einer Woche schriftlich bei der Gemeinde anzeigt,

      -     entgegen § 11 Abs. 1 die Rasse des Hundes nicht angibt,

      -     entgegen § 11 Abs. 1 die Gefährlichkeit des Hundes nicht oder nicht wahrheitsgemäß angibt,

      -     entgegen § 11 Abs. 2 das Ende der Hundehaltung nicht schriftlich bei der Gemeinde anzeigt,

      -     entgegen § 11 Abs. 3 den Wegfall der Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung nicht binnen einer Woche schriftlich bei der Gemeinde anzeigt,

      -     entgegen § 11 Abs. 4 Satz 1 bei der Abmeldung des Hundes die Hundesteuermarke nicht abgibt und diese weiterhin verwendet,

      -     entgegen § 11 Abs. 4 Satz 2 den von ihm gehaltenen Hund außerhalb einer Wohnung oder eines eingezäunten Grundbesitzes ohne gültige, deutlich sichtbare Hundesteuermarke führt oder laufen lässt,

      -     entgegen § 11 Abs. 5 Auskünfte über gehaltene Hunde nicht wahrheitsgemäß erteilt.

(2)  Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 10.000,00 € geahndet werden.

 

§ 13

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt zum 01.01.2024 in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Hundesteuersatzung der Gemeinde Scheeßel vom 25.01.2001 außer Kraft.

 

Scheeßel, den 21.12.2023

 

Die Bürgermisterin

Ulrike Jungemann