01
Ansprechpersonen
02
Was erledige ich wo?
03
Schadensmelder
04
Bürgerbriefkasten
05
Stellenangebote

Allgemeine Hinweise im Zusammenhang mit der Aufnahme Ihres Kindes in eine Tageseinrichtung der Gemeinde Scheeßel

Sehr geehrte Eltern,

sämtliche im Zusammenhang mit den Tageseinrichtungen für Kinder auftretenden Fragen, wie z.B. rechtlicher Status der Kindertagesstätten, Aufnahmeverfahren, Zusammenarbeit mit den Eltern, Öffnungszeiten, Urlaubsregelung und Benutzungsgebühren, hat die Gemeinde Scheeßel in der Satzung über den Betrieb und die Benutzung von Kindertagesstätten der Gemeinde Scheeßel (Kindertagesstätten-Ordnung) v. 04.07.97 geregelt. Sie können diese Satzung in jeder Kindertagesstätte, allerdings auch im Rathaus der Gemeinde Scheeßel einsehen. Falls Sie es wünschen, stellen wir ein Exemplar der Satzung gegen Erstattung der Selbstkosten zur Verfügung.

Die Träger von Kindertagesstätten wurden erstmals durch das Gesetz über Tageseinrichtungen für Kinder (KiTaG) v. 16.12.92 verpflichtet, die Kindergartengebühren unter Berücksichtigung sozialer Aspekte festzusetzen und zu staffeln. "Die Gebühren und Entgelte für den Besuch von Tageseinrichtungen für Kinder sind so zu bemessen, daß die wirtschaftliche Belastung für die Sorgeberechtigten zumutbar ist. Die Höhe der Gebühren und Entgelte sollen sich nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Sorgeberechtigten unter Berücksichtigung der Zahl ihrer Kinder richten und gestaffelt werden".

Die Gemeinde Scheeßel hat die Sozialstaffelung der Gebühren mit Wirkung v. 1.1.94 eingeführt. Auf vielfachen Wunsch der Elternvertretungen sowie der politischen Gremien wurde das Verfahren in der Satzung v. 4.7.97 neu geregelt und vereinfacht. Während nach dem ursprünglichen Verfahren zur Ermittlung des für die Festsetzung der Gebühr maßgebenden Einkommens zahlreiche Unterlagen vorgelegt werden mußten, genügt nach dem neuen Verfahren in der Regel die Vorlage des Steuerbescheides sowie ein Nachweis über die Höhe des Kindergeldes.

Das Einkommen wird wie folgt ermittelt:

Jahresgesamteinkommen
./. Werbungskosten
./. Kinderfreibeträge (3.068,-- Euro für jedes kindergeldberechtigte Kind)

Ergebnis : 12 = maßgebendes Monatseinkommen.

Maßgebend ist das Einkommen des Vorvorjahres. Zur Ermittlung der monatlichen Gebühr wird das wie vorstehend ermittelte Monatseinkommen multipliziert mit der jeweiligen Höchstgebühr (Höchstgebühr: Kindergärten vormittags: 169,-- Euro, Kindergärten nachmittags: 128,-- Euro) und dividiert durch die Zahl 4.090.

Beispiel: Familie, 2 Kinder, 1 Kind besucht den Kindergarten vormittags:
Jahresgesamteinkommen einschl. Kindergeld 30.000,-- Euro
Werbungskosten lt. Steuerbescheid ./. 3.500,-- Euro
Kinderfreibeträge (2 x 3.068,-- Euro) ./. 6.136,-- Euro
Ergebnis: 20.364,-- Euro

20.364,-- Euro : 12 = 1697,-- Euro Monatseinkommen
1.697,-- Euro x 169,-- Euro : 4.090 =
70,12 Euro, mtl. Gebühr: 70,-- Euro

Neben der Gebühr ist ein Milch- und Bastelgeld in Höhe von 4 Euro mtl. zu entrichten. Bitte beachten Sie, daß die Selbsterklärung über die Höhe des Einkommens des Vorvorjahres (in Härtefällen wird das aktuelle Einkommen berücksichtigt) vor der Aufnahme des Kindes mit den entsprechenden Nachweisen vorgelegt werden muß. Für Kinder, die eine Tageseinrichtung über den 31.07. hinaus besuchen, ist die Selbsterklärung spätestens bis zum Beginn des neuen Kindergartenjahres (01.08.) vorzulegen.

Halten Sie diese Termine bitte ein. Sie ersparen sich höhere Gebühren und uns vermeidbaren Verwaltungsaufwand.

Sofern im Zusammenhang mit der Selbsterklärung oder der persönlichen Berechnung der Gebühr Zweifel auftreten, wenden Sie sich bitte an die Gemeinde Scheeßel.

Das Nieders. Oberverwaltungsgericht hat mit Beschluß v. 27.11.1996 entschieden, daß Kindergartenträger bei einer Mangelsituation an Vormittagsplätzen bei ihrer Entscheidung, ob ein Kind in eine Vormittags- oder eine Nachmittagsgruppe oder einen Kinderspielkreis aufgenommen wird, in jedem Falle die besondere soziale Situation des Kindes und seiner Eltern berücksichtigen müssen.

Tenor der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichtes ist, daß, "soweit nicht genügend Vormittagsplätze in den Kindertagesstätten vorhanden sind, zu jedem Aufnahmeantrag die besonderen sozialen Umstände, die die Situation des Kindes und die seiner Sorgeberechtigten kennzeichnen", festzustellen sind.

"Nach dieser Feststellung der besonderen sozialen Situation des Einzelfalles gebietet das Erfordernis, die soziale Situation zu "berücksichtigen", sodann eine Abwägung aller Fälle gegeneinander, d.h. eine Gewichtung und dementsprechende Bildung einer Reihenfolge, nach der den Kindern die verfügbaren Vormittagsplätze in der Kindertagesstätte zugewiesen werden". Auf der Grundlage dieser Gerichtsentscheidung hat die Gemeinde Scheeßel in Zusammenarbeit mit den Elternvertretungen Richtlinien über die Aufnahme von Kindern aus sozialen Gründen erarbeitet, die durch den Gemeinderat ratifiziert wurden. Diese Richtlinien sind nachstehend abgedruckt.

Richtlinien über die Aufnahme von Kindern aus sozialen Gründen sowie die Vergabe der Vormittagsplätze in Kindertagesstätten der Gemeinde Scheeßel

Vorschulkinder, d.h. Kinder, die bis zum 30.06. vor Beginn des Betreuungsjahres das fünfte Lebensjahr vollenden, haben Anspruch auf einen Vormittagsplatz in einem Kindergarten bzw. einem Kinderspielkreis;

Kinder von Alleinerziehenden, die nicht mit dem leiblichen Vater bez. der leiblichen Mutter des Kindes in Haushaltsgemeinschaft leben und die/der Alleinerziehende berufstätig ist, haben Anspruch auf einen Vormittagsplatz in einem Kindergarten bezw. einem Kinderspielkreis. Bei Personen, die mit einem Partner in Wohn-/oder Wirtschaftsgemeinschaft leben, wird Alleinerziehung nicht anerkannt.

In extremen Einzelfällen besteht ebenfalls Anspruch auf einen Vormittagsplatz, z.B. bei Vorliegen einer besonderen Situation (Krankheit/Behinderung des Kindes oder der Eltern o.ä.) (s. Erläuterungen).

Die Vergabe der übrigen Vormittagsplätze erfolgt nach folgenden Kriterien:
beide Elternteile berufstätig (s. Erläuterungen);
Besuch einer Kindertagesstätte vormittags oder Besuch der Grundschule durch ein Geschwisterkind.

Fälle nach Ziffer 4.1 haben Vorrang vor Fällen nach Ziffer 4.2.

Kinder, denen ein Vormittagsplatz zugeteilt wurde und die bereits in die Kindertagesstätte aufgenommen wurden behalten diesen Platz auch bei Änderung der persönlichen Verhältnisse.

Die Sorgeberechtigten sind verpflichtet, Änderungen in den persönlichen Verhältnissen vor Beginn des Kindergartenjahres anzuzeigen. Schuldhaft falsche Angaben der Eltern führen zu einem Widerruf der Aufnahme. Gleiches gilt auch für den Fall, daß nachträglich - zwischen der schriftlichen Aufnahme und dem Beginn des Kindergartenjahres - eingetretene Änderungen verschwiegen wurden.

Zu Ziffer 3.

a. Die Aufnahme eines Kindes nach Ziffer 3. ist schriftlich zu beantragen und schriftlich zu begründen. Der/die Antragsteller sind darauf hinzuweisen, daß die Begründung sämtliche für die Beurteilung des Antrages erheblichen Sachverhalte enthalten muß und das Nachschieben von Gründen bei negativer Entscheidung ausgeschlossen ist.

b. Anträge nach Ziffer 3. werden unabhängig voneinander durch

  • Elternvertretung
  • Kindergartenleitung und
  • Verwaltung der Gemeinde Scheeßel beurteilt. Bei übereinstimmender positiver Beurteilung des Antrages erfolgt eine Aufnahme des Kindes.

In allen anderen Fällen (unterschiedliche Beurteilungen, überwiegend negative Beurteilung) erfolgt die Entscheidung über die Aufnahme durch den Verwaltungsausschuß.

Zu Ziffer 4.1

a. Berufstätigkeit im Sinne dieser Richtlinien setzt mindestens eine durch den Arbeitgeber bei der Krankenkasse angemeldete Beschäftigung auf 400,-- Euro-Basis voraus;

b. bei Teilzeitbeschäftigungen ist der Nachweis der Berufstätigkeit durch Vorlage einer Bescheinigung des Arbeitgebers, der Krankenkasse etc. zu führen.
Das gleiche gilt auch für Teilzeitbeschäftigte im Betrieb des selbständigen Ehegatten.

Bei Ehegatten landwirtschaftlicher Unternehmerinnen(er) gilt der Nachweis durch die Beitragspflicht des Ehegatten zur Hann. landwirtschaftlichen Alterskasse als erbracht bezw. alternativ durch die Beitragspflicht zu einer privaten Altersvorsorge.

c. Berufstätigkeit wird auch bei dem Elternteil anerkannt, der sich im Erziehungsurlaub befindet und durch Vorlage einer Bescheinigung des Arbeitgebers nachweist, daß spätestens bis zum 31.08. die Berufstätigkeit wieder aufgenommen wird.

Buchstabe a) findet auch in diesen Fällen Anwendung.

Sofern Sie fragen haben, wenden Sie sich bitte an:
Frau Schneider (Tel.: 04263 9308-1837) oder
Frau Haunhorst (Tel.: 04263 9308-1833)
E-Mail-Adresse: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein. oder Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein.

Hinweise zum Schutz Ihrer Daten finden Sie hier.