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vom 20.05.2020
Ankündigung von Begehungen gemäß § 39 NAGBNatSchG
Mitarbeiter der Naturschutzbehörde des Landkreises Rotenburg (Wümme) sowie deren Beauftragte werden ab sofort Kartierungen im Kreisgebiet durchführen. Diese dienen der Kontrolle und der Erfassung des naturschutzfachlichen Zustands von Flächen. Ebenfalls werden diverse Schutzgebiete betreten, um Schilder aufzustellen. Gemäß § 39 NAGBNatSchG sind Begehungen von Privatgrundstücken durch Bedienstete oder Beauftragte der Naturschutzbehörde zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben rechtzeitig anzukündigen.
Da eine große Anzahl von Flächeneigentümern im Bereich der Gemeinde Scheeßel betroffen ist, werden die Eigentümer und Nutzungsberechtigten auf diesem Wege über das Betreten ihrer Flächen informiert.
Scheeßel, den 20.05.2020
Die Bürgermeisterin
Käthe Dittmer-Scheele
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vom 30.04.2020
Bekanntmachung
Gemeinde Scheeßel
Geplantes Naturschutzgebiet „Wümmeniederung mit Rodau, Wiedau und Trochelbach“ in der Gemeinde Scheeßel
Hier: Öffentliche Auslegung gemäß § 14 Abs. 2 NAGBNatSchG
Der Landkreis Rotenburg (Wümme) beabsichtigt einen Teil des FFH-Gebiets Nr. 38 "Wümmeniederung" und gleichzeitig einen Teil des EU-Vogelschutzgebiets Nr. 22 "Moore bei Sittensen" als Naturschutzgebiet auszuweisen. Das Naturschutzgebiet reicht von der östlichen Landkreisgrenze bei Stemmen über Lauenbrück, Scheeßel, Rotenburg und Hellwege bis an die westliche Landkreisgrenze und umfasst die Wümme mit ihrer Niederung sowie die Rodau, die Wiedau und den Trochelbach von Rotenburg über Hemsbünde und Bothel bis nach Bellen samt ihren Niederungsbereichen.
Der Verordnungstext, die Begründung sowie die Abgrenzung liegen gemäß § 14 Abs. 2 des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zum Bundesnaturschutzgesetz (NAGBNatSchG) in der Zeit vom 09.05.2020 bis einschließlich 08.06.2020 bei der Gemeinde Scheeßel, (FB Bau und Planung, Außenstelle FD Straßen und Grün, Rudolf-Diesel-Straße 1, 27383 Scheeßel) sowie beim Landkreis Rotenburg (Wümme) im Kreishaus (Hopfengarten 2, 27356 Rotenburg (Wümme)) in Zimmer 248 (2. Etage) für Jedermann zur Einsicht öffentlich aus. Die Einsichtnahme erfordert derzeit eine telefonische Voranmeldung, so dass vorab bei der Gemeinde Scheeßel unter der Rufnummer 04263 – 93 08-1861 sowie beim Landkreis Rotenburg (Wümme) unter 04261 – 983 2813 eine Terminvereinbarung erforderlich ist.
Außerdem stehen die Unterlagen innerhalb dieser Frist auch auf der Internetseite des Landkreises Rotenburg (Wümme) unter www.lk-row.de - Bürgerservice - Natur und Umwelt - Naturschutz - Naturschutzgebiete - In Planung zur Einsicht zur Verfügung. Dort sind auch Luftbilder zu den Verordnungskarten zur besseren Orientierung hinterlegt.
Bis zum Ende der Auslegungsfrist können von Jedermann Bedenken und Anregungen bei der Gemeinde Scheeßel sowie beim Landkreis Rotenburg (Wümme) vorgebracht werden.
Die Bedenken und Anregungen können insbesondere wie Folgt vorgebracht werden:
Bei der Gemeinde Scheeßel schriftlich, zur Niederschrift sowie telefonisch unter 04263 – 9308-1860/1871 und per E-Mail an
Diese E-Mail-Adresse ist gegen Spambots geschützt! JavaScript muss aktiviert werden, damit sie angezeigt werden kann.
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Beim Landkreis Rotenburg (Wümme) schriftlich, zur Niederschrift sowie telefonisch unter 04261 – 983 2813 und per E-Mail an
Diese E-Mail-Adresse ist gegen Spambots geschützt! JavaScript muss aktiviert werden, damit sie angezeigt werden kann.
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Die bisher eingegangenen Bedenken und Anregungen bleiben weiterhin gültig und müssen nicht erneut eingereicht werden.
Scheeßel, den 30.04.2020
Käthe Dittmer-Scheele
Die Bürgermeisterin |
vom 19.03.2020
Allgemeinverfügung zu Ausnahmen von der Sonn- und Feiertagsregelegung von Amts wegen gemäß § 5a Niedersächsisches Gesetz über Ladenöffnungs- und Verkaufszeiten (NLöffVZG)
Gemäß 5a Satz 1 Niedersächsisches Gesetz über Ladenöffnungs- und Verkaufszeiten (NLöffVZG) in Verbindung mit § 35 Satz 2 Verwaltungsverfahrensgesetz wird folgende Allgemeinverfügung erlassen:
Nachfolgend aufgeführte Verkaufsstellen in der Gemeinde dürfen an Sonn- und Feiertagen zwischen 10 und 18 Uhr öffnen, da dies im dringenden öffentlichen Interesse zur Versorgung der Bürgerinnen und Bürger mit Dingen und Waren des täglichen Bedarfs liegt:
- Einzelhandel für Lebensmittel
- Wochenmärkte
- Abhol- und Lieferdienste
- Getränkemärkte
- Sanitätshäuser, Drogerien
- Zeitungsverkauf
- Bau-, Garten- und Tierbedarfsmärkte
Folgende Auflagen sind hierbei einzuhalten:
- Innerhalb geschlossener Räumlichkeiten ist auf eine dem Infektionsrisiko angemessene Belüftung zu achten.
- Kunden und Mitarbeiter müssen untereinander einen Abstand von zwei Metern einhalten. Ein engerer Kontakt ist auf das unabweisbar erforderliche Minimum zu begrenzen. Mitarbeiter mit viel Kundenkontakt, z. B. Kasse, können ggf. durch Plexiglasscheiben geschützt werden.
- Kunden und Mitarbeiter sind zu allgemeinen Maßnahmen des Infektionsschutzes wie Händehygiene, Husten- und Schnupfenhygiene anzuhalten.
- Einkäufe sind zügig zu erledigen. Ansammlungen in oder vor den Geschäftsräumen sind zu unterlassen (Richtgröße für Ansammlungen: mehr als 10 Personen).
- Personen, die Erkältungssymptome und/oder Fieber aufweisen, sollen auf Angebote der Nachbarschaftshilfe verwiesen werden.
- Kunden und Mitarbeiter sind über diese Auflagen zu informieren (z. B. durch Aushang, Homepage).
Die Anordnung tritt mit der Bekanntgabe der Allgemeinverfügung in Kraft. Sie ist bis einschließlich 18. April 2020 befristet.
Begründung
Die Regelungen dieser Allgemeinverfügung beruhen auf dem Runderlass gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1, Satz 3 Niedersächsisches Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst (NGöGD) des Niedersächsischen Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung vom 17.03.2020 (Az. 103.42 – 40013/5a).
Rechtsgrundlage für die getroffene Maßnahme ist § 5a Satz 1 Niedersächsisches Gesetz über Ladenöffnungs- und Verkaufszeiten (NLöffVZG). Demzufolge kann die zuständige Behörde zulassen, dass Verkaufsstellen in der Gemeinde oder in Ortsbereichen an Sonn- und Feiertagen geöffnet werden dürfen, wenn dies im dringenden öffentlichen Interesse erforderlich ist. Die Zulassung kann jederzeit widerrufen werden.
Vor dem Hintergrund der notwendigen Versorgung der Bürgerinnen und Bürger mit Dingen und Waren des täglichen Bedarfs liegt diese Maßnahme im dringenden öffentlichen Interesse.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe (Zustellung) Klage vor dem Verwaltungsgericht Stade erhoben werden. Die Klage kann schriftlich oder zur Niederschrift der Urkundsbeamtin oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts, Am Sande 4a, 21682 Stade oder Postfach 3171, 21670 Stade, erhoben werden. Bei dem Verwaltungsgericht Stade können nach Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung ERVV) vom 24.11.2017 (in der derzeit gültigen Fassung) in allen verwaltungsgerichtlichen Verfahren auch elektronische Dokumente eingereicht werden.
Scheeßel, 19.03.2020
Die Bürgermeisterin
Dittmer-Scheele |
vom 13.03.2020
ABSAGE
von öffentlichen Sitzungen
Aufgrund der Corona-Krise werden folgende öffentliche Sitzungen der Gemeinde Scheeßel vorsorglich abgesagt:
19.03.2020 - Ratssitzung
23.03.2020 - Ortsratssitzung Westervesede
Ersatztermine werden zu gegebener Zeit bekanntgegeben.
Gemeinde Scheeßel
Die Bürgermeisterin
In Vertretung
Behrens
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vom 06.01.2020
Bekanntmachung der Gemeinde Scheeßel
Festsetzung der Grund- und Gewerbesteuern 2020 in der Gemeinde Scheeßel
Steuern können durch öffentliche Bekanntmachung festgesetzt werden. Diese Regelung gilt für Steuern, bei denen sich die Berechnungsgrundlage und der Abgabetag für einen künftigen Zeitabschnitt gegenüber dem letzten Bescheid nicht geändert haben.
Grundsteuer A und B
Es wird gemäß § 27 Abs. 3 Grundsteuergesetz die Grundsteuer für das Jahr 2020 nach dem zuletzt erteilten Steuerbescheid festgesetzt.
Die Vierteljahresbeträge der Grundsteuer sind jeweils am 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. fällig.
Für Steuerpflichtige, die von der Möglichkeit der jährlichen Zahlung Gebrauch gemacht haben, wird die Steuer 2020 in einem Betrag am 01.07.2020 fällig.
Gewerbesteuer
Die Vorauszahlungen sind gemäß dem letzten Vorauszahlungsbescheid jeweils fristgerecht zur Fälligkeit am 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. zu entrichten.
Mit der Festsetzung der Steuern durch öffentliche Bekanntmachung treten für die Steuerpflichtigen die gleiche Rechtswirkung ein, wie wenn an diesem Tage ein schriftlicher Bescheid zugegangen wäre.
Wurden bis zu dieser Bekanntmachung bereits Steuerbescheide für das Kalenderjahr 2020 erteilt, so sind die darin festgesetzten Beträge zu entrichten.
Bei Änderung der Besteuerungsgrundlagen werden Änderungsbescheide erteilt.
Gegen die durch diese Bekanntmachung bewirkte Steuerfestsetzung kann innerhalb einer Frist von einem Monat, beginnend mit Ablauf des Tages der Bekanntmachung, Klage beim Verwaltungsgericht Stade, Am Sande 4 A, 21682 Stade, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erhoben werden. Die Klage ist gegen die Gemeinde Scheeßel, Untervogtplatz 1, 27383 Scheeßel, zu richten.
Festsetzung der Hundesteuer 2020 in der Gemeinde Scheeßel
Steuern und öffentliche Abgaben können durch öffentliche Bekanntmachung festgesetzt werden. Diese Regelung gilt für Steuern bzw. Abgaben, bei denen sich die Berechnungsgrundlage und der Abgabetag für einen künftigen Zeitabschnitt gegenüber dem letzten Bescheid nicht geändert haben.
Hundesteuer
Die Hundesteuersätze haben sich gegenüber 2019 nicht geändert.
Es wird gemäß § 14 Nieders. Kommunalabgabengesetz die Hundesteuer für das Jahr 2020 nach dem zuletzt erteilten Steuerbescheid festgesetzt.
Die Vierteljahresbeträge Hundesteuer sind jeweils am 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. fällig.
Für Steuerpflichtige, die von der Möglichkeit der jährlichen Zahlung Gebrauch gemacht haben, wird die Steuer 2020 in einem Betrag am 01.07.2020 fällig.
Mit der Festsetzung der Hundesteuer durch öffentliche Bekanntmachung treten für die Steuerpflichtigen die gleiche Rechtswirkung ein, wie wenn an diesem Tage ein schriftlicher Bescheid zugegangen wäre.
Wurden bis zu dieser Bekanntmachung bereits Steuer-/Abgabenbescheide für das Kalenderjahr 2020 erteilt, so sind die darin festgesetzten Beträge zu entrichten.
Bei Änderung der Besteuerungsgrundlagen werden Änderungsbescheide erteilt.
Gegen die durch diese Bekanntmachung bewirkte Steuerfestsetzung kann innerhalb einer Frist von einem Monat, beginnend mit Ablauf des Tages der Bekanntmachung, Widerspruch bei der Gemeinde Scheeßel, Die Bürgermeisterin, Untervogtplatz 1, 27383 Scheeßel schriftlich oder zur Niederschrift erhoben werden.
Die Bürgermeisterin
Käthe Dittmer-Scheele
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vom 20.12.2019
Geplantes Naturschutzgebiet „Wümmeniederung mit Rodau, Wiedau und Trochelbach“ in der Gemeinde Scheeßel
Hier: Öffentliche Auslegung gemäß § 14 Abs. 2 NAGBNatSchG
Der Landkreis Rotenburg (Wümme) beabsichtigt einen Teil des FFH-Gebiets Nr. 38 "Wümmeniederung" und gleichzeitig einen Teil des EU-Vogelschutzgebiets Nr. 22 "Moore bei Sittensen" als Naturschutzgebiet auszuweisen. Das Naturschutzgebiet reicht von der östlichen Landkreisgrenze bei Stemmen über Lauenbrück, Scheeßel, Rotenburg und Hellwege bis an die westliche Landkreisgrenze und umfasst die Wümme mit ihrer Niederung sowie die Rodau, die Wiedau und den Trochelbach von Rotenburg über Hemsbünde und Bothel bis nach Bellen samt ihren Niederungsbereichen.
Der Verordnungstext, die Begründung sowie die Abgrenzung liegen gemäß § 14 Abs. 2 des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zum Bundesnaturschutzgesetz (NAGBNatSchG) in der Zeit vom 14.01.2020 bis einschließlich 13.02.2020 bei der Gemeinde Scheeßel, FB Bau und Planung, Außenstelle FD Straßen und Grün, Rudolf-Diesel-Str. 1 in 27383 Scheeßel für Jedermann zur Einsicht öffentlich aus. Außerdem stehen die Unterlagen innerhalb dieser Frist auch auf der Internetseite des Landkreises Rotenburg (Wümme) unter www.lk-row.de - Bürgerservice - Natur und Umwelt - Naturschutz - Naturschutzgebiete - In Planung zur Einsicht zur Verfügung. Dort sind auch Luftbilder zu den Verordnungskarten zur besseren Orientierung hinterlegt.
Während der Auslegungsfrist können von Jedermann Bedenken und Anregungen im FB Bau und Planung, Außenstelle FD Straßen und Grün, Rudolf-Diesel-Str. 1, 27383 Scheeßel oder beim Landkreis Rotenburg (Wümme), 27356 Rotenburg (Wümme), Hopfengarten 2, Zimmer 248 schriftlich oder zur Niederschrift vorgebracht werden.
Käthe Dittmer-Scheele
Bürgermeisterin
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vom 07.12.2019
Bekanntmachung über die Fortführung des Verfahrens zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 6 „Bargfelde“, Westervesede gemäß § 13 b Baugesetzbuch (BauGB)
Der Verwaltungsausschuss der Gemeinde Scheeßel hat in seiner Sitzung am 21.11.2019 beschlossen, das Aufstellungsverfahren zum Bebauungsplan Nr. 6 „Bargfelde“, Wester-vesede, gemäß § 13 b BauGB im beschleunigten Verfahren fortzuführen. Ziel des Bebauungsplanes ist die Ausweisung eines Wohnbaugebietes. Der von der Planung betroffene Bereich ist aus dem nachstehenden Übersichtsplan ersichtlich, die genaue Abgrenzung des Geltungsbereiches ergibt sich aus der Planzeichnung.
Gemäß § 13 b i.V.m. den §§ 13 a Abs. 2, 13 Abs. 3 BauGB wird im beschleunigten Verfahren der Bebauungsplan ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB aufgestellt.
Käthe Dittmer-Scheele Bürgermeisterin |

vom 07.12.2019
Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses gem. § 13 b i.V.m. § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) zum Bebauungsplan Nr. 7 „Vorm Holz“, Westerholz
Der Verwaltungsausschuss der Gemeinde Scheeßel hat in seiner Sitzung am 21.11.2019 beschlossen, für die Flurstücke 165/9 und 165/10 der Flur 3 von Westerholz östlich der Straße „Röhberg“ einen Bebauungsplan i.S.d. § 30 BauGB aufzustellen. Ziel des Bebauungsplanes ist die Ausweisung eines Wohnbaugebietes. Der Bebauungsplan wird gemäß § 13 b i.V.m. den §§ 13 a Abs. 2, 13 Abs. 3 BauGB im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB aufgestellt. Der von der Planung betroffene Bereich ist aus dem nachstehenden Übersichtsplan ersichtlich, die genaue Abgrenzung des Geltungsbereiches ergibt sich aus der Planzeichnung.
 Der Bebauungsplan soll die Bezeichnung Nr. 7 „Vorm Holz“, Westerholz, erhalten. Dieser Beschluss wird hiermit gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB öffentlich bekannt gemacht.
Käthe Dittmer-Scheele Bürgermeisterin |

vom 07.12.2019
Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses gem. § 13 b i.V.m. § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) zum Bebauungsplan Nr. 6 „Sandberg II“, Westeresch
Der Verwaltungsausschuss der Gemeinde Scheeßel hat in seiner Sitzung am 05.12.2019 beschlossen, für die Flurstücke 94/20 und 95/52 der Flur 2 und eine Teilfläche des Flurstücks 23/1 der Flur 9 von Westeresch östlich des bestehenden Wohngebietes mit den Straßen „Am Sandberg“ und „Am Rahberg“ einen Bebauungsplan i.S.d. § 30 BauGB aufzustellen. Ziel des Bebauungsplanes ist die Ausweisung eines Wohnbaugebietes. Der Bebauungsplan wird gemäß § 13 b i.V.m. den §§ 13 a Abs. 2, 13 Abs. 3 BauGB im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB aufgestellt. Der von der Planung betroffene Bereich ist aus dem nachstehenden Übersichtsplan ersichtlich, die genaue Abgrenzung des Geltungsbereiches ergibt sich aus der Planzeichnung.
 Der Bebauungsplan soll die Bezeichnung Nr. 6 „Sandberg II“, Westeresch, erhalten. Dieser Beschluss wird hiermit gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB öffentlich bekannt gemacht.
Käthe Dittmer-Scheele Bürgermeisterin |

vom 07.12.2019
Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses gem. § 13 b i.V.m. § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) zum Bebauungsplan Nr. 6 „Dieckfeld II“, Hetzwege
Der Verwaltungsausschuss der Gemeinde Scheeßel hat in seiner Sitzung am 21.11.2019 beschlossen, für das Flurstück 46/32 (tlw.) der Flur 2 von Hetzwege nördlich der Straße „Im Dieckfeld“ einen Bebauungsplan i.S.d. § 30 BauGB aufzustellen. Ziel des Bebauungsplanes ist die Ausweisung eines Wohnbaugebietes. Der Bebauungsplan wird gemäß § 13 b i.V.m. den §§ 13 a Abs. 2, 13 Abs. 3 BauGB im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB aufgestellt. Der von der Planung betroffene Bereich ist aus dem nachstehenden Übersichtsplan ersichtlich, die genaue Abgrenzung des Geltungsbereiches ergibt sich aus der Planzeichnung.
 Der Bebauungsplan soll die Bezeichnung Nr. 6 „Dieckfeld II“, Hetzwege, erhalten. Dieser Beschluss wird hiermit gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB öffentlich bekannt gemacht.
Käthe Dittmer-Scheele Bürgermeisterin |
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